Waren Mitarbeiter lange arbeitsunfähig, findet zum Wiedereinstieg oft eine stufenweise Wiedereingliederung statt. Einen Anspruch hierauf haben Beschäftigte aber nicht immer (Arbeitsgericht Aachen, 12.3.2024, Az. 2 Ga 6/24).
Hirntumor führt zu Arbeitsunfähigkeit
Der Fall: Ein Angestellter erkrankte an Krebs. Nach Therapie stellte seine Hausärztin einen Wiedereingliederungsplan auf, den der Arbeitgeber ablehnte. Der Fall landete vor Gericht.
Schwerbehinderung gibt den Ausschlag
Die Entscheidung: Der Mitarbeiter gewann. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Durchführung der Wiedereingliederung. Anders ist es bei schwerbehinderten Menschen. Hier kann der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX verpflichtet sein, an Maßnahmen der Wiedereingliederung mitzuwirken. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung.
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