Tödlicher Wespenstich bei Arbeitstreffen war doch ein Dienstunfall

20. Februar 2025

Stirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (28.5.2024, Az. VG 7 K 394/23).

Der Fall: Es ging um einen verbeamteten Lehrer aus Berlin. Am vorletzten Tag der Sommerferien nahm er an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teil, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte 2 Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber heute sein Notfallmedikament vergessen habe; sie sollten auf ihn aufpassen, er könne nach einem Stich eventuell ohnmächtig werden. Er wurde kurze Zeit später auf der Terrasse des Clubs beim Kaffeetrinken von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock, in dessen Folge er trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte noch vor Ort verstarb.

Hinweis: Das ist ein Dienstunfall

Das Beamtenversorgungsgesetz definiert in § 31 den Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu deren Übernahme der Beamte verpflichtet ist. Darüber hinaus sind die Wege zwischen Wohnung und Dienstort (sog. Wegeunfall) grundsätzlich abgesichert. Ebenfalls vom Dienstunfallschutz erfasst sind Berufskrankheiten, welche nach Maßgabe der im Sozialrecht geregelten Berufskrankheit-Verordnung infrage kommen.

Witwe klagte

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall insbesondere deshalb ab, weil in der Lehrtätigkeit die Allergie keine spezifische Gefahr gewesen sei. Gegen diese Entscheidung der Verwaltung klagte die Witwe des verstorbenen Lehrers. Sie wollte eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten.

Witwe erhält Hinterbliebenenversorgung

Das Urteil: Die Richter waren der Auffassung, dass der Wespenstich alle Voraussetzungen eines Dienstunfalls erfüllen würde. Insbesondere sei die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruder-Clubs dienstlich veranlasst gewesen, weil er nur wegen des dienstlichen Arbeitstreffens dort gewesen sei und das Begrüßen und Einweisen der Kollegen im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn liege. Ereigne sich der Unfall – wie hier – während der Dienstzeit am Dienstort und damit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn, komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Denn bei der Dienstausübung seien dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng zu trennen. Schließlich sei die Wespenallergie auch nicht als Vorschädigung einzustufen, die den Unfall als unwesentliche Ursache für den Tod erscheinen ließe. Anders als bei einer mechanischen Abnutzung wie etwa einer vorgeschädigten Achillessehne, die jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen könnte, hänge die Reaktion auf einen Wespenstich von verschiedenen zufälligen Faktoren ab, wie etwa der Giftmenge und dem Ort des Stiches.

Kein Mitverschulden des Verstorbenen

Dass der Lehrer sein Notfall-Set vergessen hatte, sahen die Richter lediglich als eine „rechtlich irrelevante Nachlässigkeit“ an. Denn es sei zweifelhaft, ob er dieses überhaupt noch hätte benutzen können.

Mein Tipp: Mitverschulden ist häufig begrenzt

Die Schadenhaftung von Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 6 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für die Beschäftigten des Bundes finden nach § 3 Abs. 7 TVöD die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung. Für den Bereich der Länder regelt § 3 Abs. 7 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Länder.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Es spricht jedoch alles dafür, dass das Urteil rechtmäßig ist.

Fazit: Witwe wird finanziell abgesichert

Die klagende Witwe hat durch die Entscheidung eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten. Raten Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen: Sollte sich in Ihrer Dienststelle oder außerhalb bei einem Treffen ein Unfall ereignen, sollte der Verunfallte oder seine Angehörigen immer versuchen, diesen als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Helfen Sie dabei.

Hinterbliebenenversorgung
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