Stirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (28.5.2024, Az. VG 7 K 394/23).
Der Fall: Es ging um einen verbeamteten Lehrer aus Berlin. Am vorletzten Tag der Sommerferien nahm er an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teil, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte 2 Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber heute sein Notfallmedikament vergessen habe; sie sollten auf ihn aufpassen, er könne nach einem Stich eventuell ohnmächtig werden. Er wurde kurze Zeit später auf der Terrasse des Clubs beim Kaffeetrinken von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock, in dessen Folge er trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte noch vor Ort verstarb.
Witwe klagte
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall insbesondere deshalb ab, weil in der Lehrtätigkeit die Allergie keine spezifische Gefahr gewesen sei. Gegen diese Entscheidung der Verwaltung klagte die Witwe des verstorbenen Lehrers. Sie wollte eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten.
Witwe erhält Hinterbliebenenversorgung
Das Urteil: Die Richter waren der Auffassung, dass der Wespenstich alle Voraussetzungen eines Dienstunfalls erfüllen würde. Insbesondere sei die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruder-Clubs dienstlich veranlasst gewesen, weil er nur wegen des dienstlichen Arbeitstreffens dort gewesen sei und das Begrüßen und Einweisen der Kollegen im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn liege. Ereigne sich der Unfall – wie hier – während der Dienstzeit am Dienstort und damit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn, komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Denn bei der Dienstausübung seien dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng zu trennen. Schließlich sei die Wespenallergie auch nicht als Vorschädigung einzustufen, die den Unfall als unwesentliche Ursache für den Tod erscheinen ließe. Anders als bei einer mechanischen Abnutzung wie etwa einer vorgeschädigten Achillessehne, die jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen könnte, hänge die Reaktion auf einen Wespenstich von verschiedenen zufälligen Faktoren ab, wie etwa der Giftmenge und dem Ort des Stiches.
Kein Mitverschulden des Verstorbenen
Dass der Lehrer sein Notfall-Set vergessen hatte, sahen die Richter lediglich als eine „rechtlich irrelevante Nachlässigkeit“ an. Denn es sei zweifelhaft, ob er dieses überhaupt noch hätte benutzen können.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Es spricht jedoch alles dafür, dass das Urteil rechtmäßig ist.
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