Das klingt eigentlich ganz logisch und einfach. Trotzdem stritt in einem Einzelfall ein Mitglied der Gewerkschaft verd.i mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e.V. darüber, ob der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) anwendbar ist bzw. ob der Mitarbeiter in einer Gaststätte beschäftigt ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), 24.4.2024, Az. 4 AZR 195/23).
Arbeit in einer Gaststätte?
Der Fall: Ein Beschäftigter arbeitete bei einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Sachsen e. V. Der Arbeitgeber betreibt ein Eissportzentrum mit Eissporthalle und Eisschnelllaufbahn, das Golfbad „Gesundheitspark“ und verwaltet ein Naherholungsgebiet an einem Stausee. Für alle Einrichtungen hat er den Betrieb eines Gaststättengewerbes bei der zuständigen Behörde angegeben. Da Gaststättengewerbe nicht dem TVöD unterfallen, hat man den Beschäftigten auch nicht nach Tarif bezahlt.
Mitarbeiter wird in den kommunalen Betrieben im Service eingesetzt
Der Beschäftigte war als „Mitarbeiter Service“ eingestellt. Er wurde seit September 2020 in den Wintermonaten überwiegend in den gastronomischen Einrichtungen des Eissportzentrums und in den Sommermonaten überwiegend in denen des Stausees beschäftigt. Er bereitete das Grillgut zu, servierte Getränke und kassierte bei den Gästen ab. Er bereitete die Kasse vor, rechnete ab, nahm Waren an, prüfte Bestände und machte auch sauber. In geringem Umfang war er auch als Ordner und Kassierer sowie bei der Schlittschuhausleihe tätig. Der Beschäftigte klagte auf eine Vergütung nach dem TVöD/VKA („Fachangestellte für Bäderbetriebe mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit“). Er sei nach der Entgeltgruppe 5, Stufe 2, TVöD/VKA zu vergüten. Der Arbeitgeber lehnte ab. Denn auf Gaststättenbetriebe sei der TVöD nun mal nicht anwendbar, so regelt es § 1 TVöD/VKA. Der Arbeitgeber gewann mit dieser Argumentation vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht (LAG).
BAG sieht genauer hin und urteilt im Sinne des Beschäftigten
Das Urteil: Das BAG urteilte anders. Der TVöD/VKA sei auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 Buchstabe r TVöD/VKA gilt der TVöD/VKA nicht für „Beschäftigte in Gaststätten“. Und das nahm das BAG wörtlich. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sollen Beschäftigte „in“ Gaststätten vom Geltungsbereich ausgenommen sein – nicht aber solche mit einer bestimmten Tätigkeit. Beschäftigte mit „gaststättentypischer Tätigkeit“ sind nicht vom TVöD ausgenommen, sondern nur Beschäftigte „in einer Gaststätte“, unabhängig von ihrer Tätigkeit.
Zweckrichtung des Betriebs entscheidet über Gaststättenbegriff des TVöD/VKA
Eine Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 2 TVöD ist ein Betrieb, dessen arbeitstechnischer Zweck darauf gerichtet ist, Gästen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort gegen Entgelt anzubieten. Hier sollten die gastronomischen Einrichtungen aber Angebote des Eissportzentrums, des Naherholungsgebiets und des Gesundheitsparks aufwerten. Der Fall ging zurück an das LAG, das die genaue Eingruppierung mit Zeitanteilen prüfen muss. Die Eingruppierung richtet sich nach Ansicht der Richter am BAG nach §§ 12, 13 TVöD/VKA. Fraglich ist, ob in Entgeltgruppe 2 oder 3. Dazu muss das LAG noch Feststellungen treffen. Es bleibt für den Beschäftigten also noch spannend.

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