Grundsätzlich ist der Gesundheitszustand von Beamten erst einmal deren Privatangelegenheit. Allerdings hat natürlich auch der Staat ein Interesse daran, dass Beamtinnen und Beamte dienstfähig sind. Deshalb kann er die Dienstfähigkeit ärztlich begutachten lassen. Verweigern die Betroffenen die Mitwirkung an einer solchen Untersuchung, kann ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand rechtmäßig sein (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 27.6.2024, Az. 2 C 17.23).
Der Fall: Es ging um den Fall einer verbeamteten Lehrerin. Im Laufe der Zeit kam es immer wieder zu dienstlichen Konflikten. Der Dienstherr hatte deshalb Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Um diesen Zweifeln nachzugehen, ordnete er wiederholt eine amtsärztliche Untersuchung der Lehrerin an.
Lehrerin verweigerte amtsärztliche Untersuchung
Diesen Anordnungen kann die Lehrerin nicht nach. Damit ließ der Dienstherr die Sache aber nicht auf sich beruhen. Er ging aufgrund dieser Weigerungen davon aus, dass die Lehrerin tatsächlich wie von ihm angenommen dienstunfähig war. Er versetzte sie daher vorzeitig wegen der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Allerdings prüfte er vorher nicht, ob es möglich ist, die Lehrerin anders zu beschäftigen.
Die Lehrerin legte zunächst erfolglos Widerspruch ein. Auch die Klagen beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht blieben erfolglos. Schließlich musste das BVerwG über die eingelegte Revision entscheiden.
Die Entscheidung: Doch auch hier konnte sich die Lehrerin nicht durchsetzen. Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter wiesen die Revision zurück. Sie stellten zwar fest, dass nicht ausdrücklich geregelt sei, welche Folgen die Verweigerung einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung hat.
Fehlende Mitwirkung ist riskant
Es gibt jedoch in der Zivilprozessordnung (ZPO) Vorschriften, wonach die fehlende Mitwirkung einer Prozesspartei an der Beweiserhebung (z. B. durch die Weigerung, sich vernehmen zu lassen oder Urkunden vorzulegen) dazu führt, dass die Darstellungen des Gegners als richtig gelten. Geregelt sind diese Grundsätze in den §§ 427, 444, 446 ZPO. Es soll schließlich niemand Vorteile daraus erlangen, dass er die Feststellung des Sachverhalts erschwert.
Die BVerwG-Richter gingen davon aus, dass diese Grundsätze auch im Beamtenrecht gelten. Sie urteilten, dass aus der Weigerung, sich zur Klärung der Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, geschlossen werden kann, dass die Beamtin bzw. der Beamte tatsächlich dienstunfähig ist.
Anordnung der Untersuchung muss rechtmäßig sein
Das gilt aber nicht unbeschränkt. Diese Wirkung hat die Verweigerung der Mitwirkung an der Untersuchung nämlich nur dann, wenn die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung selbst rechtmäßig war. Das betonten die Richter ausdrücklich. Weisen Sie Ihre Kollegen bei Bedarf ausdrücklich auf diesen Vorbehalt der Richter hin.
Folgende 2 Voraussetzungen muss die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung unbedingt erfüllen:
- Die Aspekte, aus denen sich nach Ansicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit ergeben, müssen in der Anordnung ausdrücklich genannt werden.
- Der Dienstherr muss in der Anordnung genauere Angaben zu der gewünschten amtsärztlichen Untersuchung machen. Es ist mitzuteilen, ob es sich z. B. um eine orientierende Untersuchung oder um eine fachärztliche Zusatzbegutachtung handelt. Damit soll das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Auch die Fachrichtung des Arztes muss angegeben werden. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Dienstherr Vorgaben zu Untersuchungsmethoden oder zum Ablauf der Untersuchung macht. Dies liegt im Ermessen des zuständigen Amtsarztes.
Keine Prüfung anderer Einsatzmöglichkeiten
Wenn die Beamtin oder der Beamte es verhindern, ärztliche Erkenntnisse zu ihrem Leistungsvermögen sammeln zu lassen, darf der Dienstherr von der Dienstunfähigkeit ausgehen. Er muss in solch einem Fall nicht prüfen, ob es eine andere Einsatzmöglichkeit gibt. Auch hierauf sollten Sie betroffene Kolleginnen oder Kollegen unbedingt hinweisen.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!