Treten Beschäftigte ihren Urlaub nicht an, verfällt dieser irgendwann. Das ist klar. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt aber, dass eine Frau, die ihren Urlaub vor Antritt des Mutterschutzes nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, diesen noch nach dem Mutterschutz im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann. Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Hemmen diese Regelungen den Urlaubsverfall (Bundesarbeitsgericht (BAG), 16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23)?
Nahtlose Folge von Mutterschutz und Elternzeit
Der Fall: Eine Therapeutin hatte arbeitsvertraglich einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen. Ab dem 24.8.2015 befand sie sich im Mutterschutz. Nach dem Mutterschutz ging sie in Elternzeit. Darauf folgte unmittelbar ein weiterer Mutterschutz mit Elternzeit bis zum 25.11.2020. Mit Schreiben vom 8.7.2020 kündigte sie. Der Arbeitgeber hatte den Urlaub in der Elternzeit nicht gekürzt. Die Beschäftigte forderte Abgeltung von 146 Urlaubstagen, also rund 25.000 € brutto. Der Arbeitgeber hielt den Urlaub für verfallen.
Arbeitgeber muss zahlen
Das Urteil: Die Beschäftigte gewann vor dem BAG. Urlaub verfällt zwar nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich am 31.12. des laufenden Jahres. Die Regelungen im MuSchG und BEEG gehen diesem Grundsatz aber als Spezialregelungen vor, hemmen also den Verfall des Urlaubs. Der Arbeitgeber hatte hier daher das Nachsehen und musste die eingeklagte Urlaubsabgeltung an die Therapeutin bezahlen.

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