Viele Beamtinnen und Beamte identifizieren sich stark mit ihrem Dienstherrn und ihren Aufgaben. Da ist es ein besonderer Schock, wenn der Dienstherr ihnen verbietet, die Dienstgeschäfte weiterzuführen. Das ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Der Dienstherr muss dieses Verbot aber sorgfältig begründen, sonst haben Ihre Kolleginnen und Kollegen gute Chancen, sich erfolgreich dagegen wehren zu können. Ein typischer Fehler des Dienstherrn bei solchen Begründungen ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) München vom 5.7.2024 (Az. M 5 S 24.1974).
Im Normalfall wird der Sofortvollzug angeordnet
Viele Kolleginnen oder Kollegen werden sich mit der Bitte um Unterstützung an Sie als Personalrat wenden, wenn ihnen die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Zunächst müssen die Kollegen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Das reicht aber nicht. Denn in der Regel wird der Dienstherr auch die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung anordnen. Die Betroffenen müssen dann zusätzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beim VG stellen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung). Das ist der erste wichtige Hinweis, den Sie in solchen Fällen geben sollten.
Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht
In diesem Verfahren prüft das Gericht summarisch die Sach- und Rechtslage. Es kommt darauf an, ob die Interessen des Dienstherrn an einer sofortigen Vollziehung oder die Interessen Ihres Kollegen an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs höherrangig sind. Das Gericht wird Letzteres vor allem dann annehmen, wenn aus seiner Sicht viel dafür spricht, dass die fragliche Maßnahme, also z. B. das Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte, rechtswidrig ist. Entscheidend kommt es dabei darauf an, ob die Voraussetzungen für dieses Verbot vorliegen und ob der Dienstherr diese ausreichend begründet hat.
Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStatG). Diese Regelung gilt für Beamtinnen und Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Zwingende dienstliche Gründe
Zwingende dienstliche Gründe liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes entweder der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu erwarten sind. Ein Verschulden des Beamten ist nicht zwingend erforderlich. Diese Nachteile müssen so gewichtig sein, dass es dem Dienstherrn nicht zugemutet werden kann, dass der Beamte seine Dienstgeschäfte weiterführt. Abhängig ist dies von den Umständen des Einzelfalls.
Diesen Fehler hat der Dienstherr gemacht
In dem Fall des VG München ging es um eine Polizeibeamtin, der wegen erheblicher Zweifel an der gesundheitlichen Eignung die weitere Führung der Dienstgeschäfte untersagt wurde. Der Dienstherr stützte sich auf psychiatrische und testpsychologische Gutachten. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass bei der Beamtin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vorliege. Für den Polizeivollzugsdienst sei sie daher polizeidienstunfähig.
Im Rahmen eines Personalgesprächs teilte der Dienstherr mit, dass ihr „aus Fürsorgegründen“ die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werde. Am selben Tag erhielt sie eine Niederschrift des Gesprächs. Der Dienstherr begründete das Verbot darin in erster Linie mit „erheblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen und der privaten Belastungssituation auf den Dienstbetrieb mit einer kontinuierlichen Steigerung“.
Störung des Dienstbetriebs ist entscheidend
Das reichte dem VG nicht. Es kritisierte, dass der Dienstherr in der Niederschrift nicht ausführlich geschildert hat, welche Belastungen des Dienstbetriebs er befürchtet. Daher lautet der zweite Tipp, den Sie Ihren Kollegen geben sollten: „Prüfe genau, ob die ernsthafte Störung des Dienstbetriebs ausdrücklich begründet wurde.“
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!