Einem Lehrer, der im Verdacht steht, kinder- bzw. jugendpornografisches Material besessen zu haben, darf der Dienstherr verbieten zu unterrichten, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist (Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, 19.10.2022, Az. 1 L 1301/22).
Ein auf Lebenszeit verbeamteter Lehrer wandte sich mit einem Eilantrag gegen das ihm auferlegte Verbot, vorerst weiter zu unterrichten. Es war bekannt geworden, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Besitzes kinder- bzw. jugendpornografischen Materials geführt und gegen Zahlung eines Geldbetrags eingestellt worden war. Er führte im Wesentlichen an, das auf seinem Computer befindliche pornografische Material habe nicht er, sondern möglicherweise ein Familienmitglied heruntergeladen.
Grundsätzliche Erwägungen
Das VG urteilte, dass das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist und nur vorläufigen Charakter hat. Das heißt konkret: Es soll dem Dienstherrn die Möglichkeit geben, einen Beamten vorübergehend nicht weiterbeschäftigen zu müssen, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Beamten ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, das mit einer angemessenen Dienstausübung nicht im Einklang steht. Ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft, spielt zunächst keine Rolle. Das ist in anderen, insbesondere disziplinarrechtlichen Verfahren zu klären. Nur wenn den Vorwurf nicht genügend Anhaltspunkte stützen, ist das vorläufige Dienstverbot ausgeschlossen.
Verbot rechtmäßig
Hier lag ein hinreichender Verdacht vor, der das Verbot rechtfertigte. Dass das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden war, ändert an dem Verdacht nichts, zumal eine Verfahrenseinstellung unter Auflage das Bestehen einer Schuld voraussetzt.
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