Beim Urlaub hört für viele Kolleginnen und Kollegen der Spaß auf. Greift der Dienstherr in Urlaubsansprüche ein, eskaliert der Streit sehr schnell. Für viel Aufmerksamkeit hat in den letzten Jahren die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gesorgt, wonach Urlaubsansprüche nicht verfallen können, wenn der Arbeitgeber darauf nicht ausdrücklich und rechtzeitig hinweist. Ob das auch für Beamte gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (11.4.2024, Az. 2 A. 6.23).
Der Fall: Ein Bundesbeamter verlangte, dass sein über den gesetzlichen Urlaub hinausgehender Anspruch auf Mehrurlaub aus dem Jahr 2021 seinem aktuellen Urlaubskonto gutgeschrieben wird. Aufgrund von Weiterbildungsmaßnahmen hatte er in den Jahren 2021 und 2022 keinen Erholungsurlaub genommen. Ab Juli 2022 schrieb er in Vollzeit die Masterarbeit, die für seine Position im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erforderlich war.
Am 22.11.2022 teilte der Dienstherr dem Bundesbeamten per E-Mail mit, dass er für die Jahre 2021 und 2022 jeweils einen Gesamturlaubsanspruch von 20 Tagen habe. Außerdem enthielt die E-Mail den Hinweis „Achtung: Die 20 Urlaubstage aus 2021 verfallen mit Ablauf des 31.12.2022 ersatzlos!“ Der Beamte erkundigte sich noch am selben Tag ebenfalls per E-Mail, warum er für das Jahr 2022 nur 20 Tage Urlaub habe. Weiter wollte er wissen, ob er die Urlaubstage jetzt noch nehmen und dafür die Abgabe seiner Masterarbeit nach hinten verschieben könne.
Auf diese Nachfrage des Beamten reagierte der Dienstherr im Jahr 2022 nicht mehr. Als der Beamte am 16.1.2023 an die Erledigung erinnerte, antwortete der Dienstherr noch am selben Tag. Er teilte mit, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2021 mit Ablauf des 31.12.2022 endgültig verfallen sei.
Am Ende ging es „nur“ noch um 10 Urlaubstage (Mehrurlaub). Deren Verfall wollte der Beamte nicht akzeptieren. Nach seiner Auffassung war der Dienstherr seiner Mitwirkungsobliegenheit zur Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs im Kalenderjahr 2021 nicht hinreichend nachgekommen. Nach Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof (EuGH) und BAG verfalle Erholungsurlaub nur, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten erfülle.
Die Entscheidung: Der Beamte hat keinen Anspruch auf Gutschrift der noch nicht genommenen 10 Urlaubstage aus dem Jahr 2021. Dieser Urlaubsanspruch ist gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV) verfallen.
Urlaubsverfall hat ausreichende Rechtsgrundlage
Als Verordnung bedarf es für die EUrlV einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Diese besteht in § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Dort ist zwar nur festgelegt, dass „die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs“ durch Rechtsverordnung geregelt werden. Der Verfall ist in § 89 Satz 2 BBG nicht ausdrücklich erwähnt. Das schadet nach Ansicht der Richter aber nicht. Der Dienstherr dürfe auch den Verfall von Urlaub regeln.
Belehrung zum Mehrurlaub ist nicht erforderlich
Die Richter entschieden, dass der über den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub hinausgehende Mehrurlaub nach § 7 Abs. 2 EUrlV unabhängig davon verfällt, ob der Dienstherr den Beamten über den drohenden Verfall informiert. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergäbe sich nichts anderes. Die Rechtsprechung zu den Belehrungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Verfall des Urlaubsanspruchs betrifft ausschließlich den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub. Sie gilt aber nicht für darüber hinausgehenden Mehrurlaub.

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