Ein Kirchenmusiker muss natürlich auf Veranstaltungen der Kirche, bei Gottesdiensten und Trauerfeiern musizieren. Vergisst er eine Feier, ist das auf jeden Fall ärgerlich. Für eine fristlose Kündigung reicht das Vergessen aber nicht immer (Arbeitsgericht Lübeck, 15.6.2023, Az. 1 Ca 323 öD/23).
Entfernung kann verlangt werden
Halten Kolleginnen und Kollegen eine ausgesprochene Abmahnung für unwirksam, dann können sie die Rücknahme der Abmahnung und die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Ihre Kollegen sollten daher jede Abmahnung sehr genau prüfen.
Der Fall: Der Kirchenmusiker ist seit 25 Jahren bei seiner Kirchengemeinde beschäftigt. Wegen der langjährigen Beschäftigung ist er ordentlich unkündbar. 2022 wurde er 3-mal abgemahnt. Im Dezember 2022 sagte der Kirchenmusiker gegenüber dem Gemeindebüro verbindlich die musikalische Begleitung einer 4 Tage später stattfindenden Trauerfeier zu. Noch am selben Tag wurde ihm die Liedauswahl mitgeteilt.
Doch der Kirchenmusiker erschien nicht zur Trauerfeier, war telefonisch nicht erreichbar und rief – trotz entsprechender Bitte – nicht zurück. 3 Tage später entschuldigte er sich per E-Mail und begründete sein Fehlen mit einem seit Tagen anhaltenden Dauereinsatz für ein Kindermusical. Die Trauerfeier habe er darüber vergessen. Die Kirchengemeinde ging von einem vorsätzlichen Verhalten des Musikers aus und kündigte ihm am 8.2.2023 außerordentlich. Der Kirchenmusiker klagte gegen die Kündigung.
Musiker bekam recht, denn der Vorsatz war nicht nachweisbar
Die Entscheidung: Der Musiker gewann. Das Gericht war nicht von seinem Vorsatz überzeugt. Das fahrlässige Übersehen der Trauerfeier, die fehlende Erreichbarkeit und das Verhalten im Nachhinein seien zwar erhebliche Vertragsverstöße, reichten aber nicht für eine außerordentliche Kündigung aus. Dies auch deswegen, weil es vorher keine Abmahnung wegen eines gleich gelagerten Verhaltens gegeben habe, so die Richter. Die gegenüber dem Kirchenmusiker ausgesprochenen Abmahnungen bezogen sich auf andere Sachverhalte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kurz angemerkt
Meines Erachtens waren die Richter hier schon milde gestimmt. Jeder kann mal was vergessen – wichtig ist dann aber das „Nachtatverhalten“. Eine Entschuldigung, ein bisschen Reue – das wird so manchen Dienstherrn von einer Kündigung oder Abmahnung abhalten.
FAZIT
Kündigung ist Ultima Ratio
Eine Kündigung muss immer das letzte Mittel für Ihren Dienstherrn sein. Vorher sind alle milderen Mittel auszuschöpfen, etwa eine Abmahnung. Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu beteiligen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung sollten Sie im Rahmen des Anhörungsverfahrens auch immer abklopfen, ob
● bereits abgemahnt wurde,
● wie oft bereits abgemahnt wurde und
● ob auch wirklich gleich gelagertes vertragswidriges Verhalten abgemahnt wurde.
Nur wenn bereits eine einschlägige Abmahnung vorliegt und dem Kollegen klar sein musste, dass der Dienstherr so ein Verhalten nicht weiter dulden wird, wird die verhaltensbedingte Kündigung wirksam sein. Als Personalrat beim Bund müssen Sie vor Ausspruch einer Abmahnung nicht angehört werden, in einzelnen Bundesländern ist dies aber anders. So wirken die Personalräte in Baden-Württemberg bei dem Erlass einer schriftlichen Abmahnung gegen den Arbeitnehmer mit, wenn dieser dies beantragt, § 81 Abs. 2 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Baden-Württemberg. Werfen Sie also immer auch einen Blick in das für Sie einschlägige LPVG!
WICHTIG
Es müssen keine 3 Abmahnungen sein
Immer noch wird behauptet, dass ein Dienstherr erst 3-mal abmahnen muss, bevor er kündigen kann. Das stimmt nicht! Es kommt immer auf die Schwere des Verstoßes an. Schon eine Abmahnung kann genügen, um beim nächsten Verstoß kündigen zu können. Bedenken Sie dies und sagen Sie dies auch Ihren Kollegen und Kolleginnen in der Dienststelle!
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