Vermeiden Sie den Fehler: Diese Wahl einer Dezernentin war unwirksam

08. Oktober 2024

Immer, wenn widerstreitende Interessen im Spiel sind, sollten Sie als Personalrat besonders aufpassen. Denn es kann auch im Personalrat nicht sein, dass eine Person an einer Entscheidung mitwirkt, die sie selbst betrifft. Ähnlich ist es dieser angehenden Dezernentin ergangen (Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden, 15.7.2024, Az. 7 K 56/23).

Der Fall: Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Wiesbaden hielt die Wahl von Christiane Hinninger am 29.9.2022 zur Beigeordneten im Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden für unwirksam. (Anmerkung der Redaktion: Heute ist Frau Hinninger die Bürgermeisterin von Wiesbaden.) Die Wahl zur Beigeordneten fand im Bürgerhaus Erbenheim statt. Als Stadtverordnete verließ Frau Hinninger vor dem Hintergrund eines möglichen Interessenskonflikts den dortigen Sitzungssaal und hielt sich zunächst in einem Nebenraum, dem dortigen Garderobenraum, auf. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus § 25 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung.

Die Auffassung des Klägers

Der Kläger führte aus, dass Frau Hinninger im Anschluss daran über längere Zeit im unmittelbaren Vorraum, einem Windfang, anwesend gewesen sei und über die geöffneten Saaltüren die Debatte verfolgt habe. Sie habe damit Einfluss auf die Wahl genommen bzw. nehmen können. Zudem sei die Debatte auch im Nebenraum aufgrund der dünnen Türen akustisch zu verfolgen gewesen. Frau Hinninger trug vor, dass sie weder aktiv die Debatte verfolgt noch sie durch Blickkontakt zu beeinflussen versucht habe.

Die Wahl war unwirksam

Das Urteil: Das VG Wiesbaden stufte die Wahl als unwirksam ein und gab damit dem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung recht. Der Urteilsverkündung war eine ausführliche Beweisaufnahme durch die Vernehmung mehrerer Zeugen vorausgegangen. Diese hatte in den Räumlichkeiten des Bürgerhauses Erbenheim stattgefunden, sodass sich die Kammer einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschaffen konnte. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass sich Frau Hinninger während der Debatte mindestens zweimal im Windfang aufgehalten habe, während die Türen zum Sitzungssaal geöffnet gewesen seien. Dadurch sei ein wechselseitiger Sichtkontakt zwischen Frau Hinninger und den Stadtverordneten möglich gewesen. Der längere Aufenthalt von Frau Hinninger im Windfang sei daher einem Aufenthalt im Sitzungssaal gleichzustellen. Dabei komme es weder auf dessen genaue Dauer an noch darauf, ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung der Wahl gekommen ist.

Hinweis: Berufung möglich

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den dann der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheiden müsste

Die Bedeutung der Entscheidung für Sie als Personalrat

Sie können erkennen, wie weit widerstreitende Interessen reichen können und welche Folgen sie nach sich ziehen. Bei Entscheidungen des Personalrats liegt ein Ausschließungsgrund dann vor, wenn die persönlichen Interessen eines Personalratsmitglieds oder einer sonstigen teilnahmeberechtigten Person unmittelbar berührt sind. Eine persönliche, unmittelbare Betroffenheit liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Mitglied in seiner persönlichen Rechtsstellung angesprochen ist. Dies kann zum Beispiel in den Fällen der Beratung und Beschlussfassung über einen Mitbestimmungstatbestand wie eine Versetzung, Beförderung, Entlassung oder aber bei Beratungen und Beschlussfassungen von Maßnahmen, die zum Ausschluss aus dem Personalrat führen können, der Fall sein.

Das sagt die Rechtsprechung

Diese Auffassung hat sich insbesondere nach dem für diese Frage grundlegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von 28.4.1967 entwickelt (Az. VII P 11.66). In dieser Entscheidung wurde in Bezug auf einen Personalratsvorsitzenden, gegen den ein Ausschlussverfahren lief, entschieden, dass er in dieser Funktion nicht den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Prozessbevollmächtigten aufsuchen darf. Es handelte sich um Aufgaben des Personalrats, die mit seinen persönlichen Interessen in enger Verbindung stehen. Folglich musste er sich jeder diesbezüglichen Handlung enthalten. Also sind persönliche Interessen eines Mitgliedes des Personalrats immer dann unmittelbar berührt, wenn es z. B. um eine personelle Einzelmaßnahme wie eine Versetzung geht und das Personalratsmitglied davon direkt betroffen ist.

An dieser Rechtsprechung hält das BVerwG auch in seiner neueren Entscheidung fest. Wenn sich ein Personalratsmitglied um eine Stelle beworben hat, jedoch nicht ausgewählt wurde, ist das Personalratsmitglied gehindert, an der Entscheidung der Personalvertretung über die Stellenbesetzung mitzuwirken. Geschieht dies dennoch, ist der Personalratsbeschluss nichtig und damit unwirksam (BVerwG, 19.10.2015, Az. 5 P 11.14).

Fazit: Weitreichendes Verbot

Sind Sie als Personalrat selbst von einer Entscheidung betroffen, dürfen Sie an Beratungen und sämtlichen Vorbereitungshandlungen nicht teilnehmen. Andernfalls sind die trotzdem getroffenen Entscheidungen anfechtbar.

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