Versetzung einer Amtsleiterin war offensichtlich rechtswidrig

22. September 2025

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat entschieden, dass die Abordnung einer Amtsleiterin innerhalb der Hamburger Verwaltung rechtswidrig war. Der Fall zeigt, wie eng rechtliche Entscheidungen und politische Vorgänge in der Praxis miteinander verknüpft sein können (14.8.2025, Az. 20 E 5720/25).

Der Fall: Im Dezember 2024 entschied die Hamburger Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFG), einen Antisemitismusbeauftragten erneut zu berufen. Eine Amtsleiterin äußerte damals rechtliche Bedenken. Ihrer Ansicht nach sei der Bewerber nicht eindeutig der am besten geeignete Kandidat. Sie verwies auf das Prinzip der Bestenauslese, das besagt, dass die am besten qualifizierte Person ausgewählt werden muss. Ein anderer Bewerber klagte sogar gegen die Entscheidung der Hamburger Behörde.

Der Gegenkandidat bekam schließlich vor Gericht recht. Das VG Hamburg stellte in einem Eilverfahren im März 2025 fest, dass die Auswahl fehlerhaft war und die Bewerbung des Konkurrenten neu geprüft werden müsse (Az. 6 E 66/25).

Kurz darauf geriet die Amtsleiterin selbst unter Druck. Im Juli 2025 wurde sie zunächst innerhalb der BWFG umgesetzt und sollte dann in die Justizbehörde abgeordnet werden – allerdings auf einen Posten deutlich unterhalb ihrer bisherigen Leitungsfunktion und gegen ihren Willen.

Am 31. Juli 2025 legte sie Widerspruch gegen diese Abordnung ein. Am selben Tag erschien ein Artikel in der „taz“, in dem ihr Anwalt die Vermutung äußerte, seine Mandantin sei aus politischen Gründen „kaltgestellt“ worden.

Das Urteil: Das VG Hamburg erklärte die Abordnung für rechtswidrig. Entscheidend war, dass die Behörde beim Erlass der Verfügung keinerlei Ermessen ausgeübt hatte. Nach dem Hamburgischen Beamtengesetz (§ 28 HmbBG) darf eine Abordnung nur aus dienstlichen Gründen erfolgen und muss auf einer sorgfältigen Abwägung beruhen.

Ein solcher „dienstlicher Grund“ kann etwa vorliegen, wenn eine Beamtin dauerhaft schlecht arbeitet oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Führung und Beschäftigtem so zerrüttet ist, dass ein reibungsloser Dienstbetrieb nicht mehr möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, wer das gestörte Verhältnis zu verantworten hat – entscheidend ist allein, ob die Verwaltung dadurch handlungsunfähig wird.

Die Stadt Hamburg versuchte, einen solchen Vertrauensverlust zu begründen. Doch das Gericht sah dafür keine Belege. Der Vorwurf einer Minderleistung ließ sich nicht erhärten.

Damit stand für das Gericht fest: Zum Zeitpunkt der Abordnung gab es keinen rechtlich tragfähigen Grund, die Amtsleiterin zu versetzen. Die Entscheidung war deshalb fehlerhaft.

Vorsicht mit Presseinformationen!

Allerdings wies das VG darauf hin, dass die Amtsleiterin im laufenden Verfahren selbst zu einem Vertrauensverlust beigetragen haben könnte. Ihr Anwalt hatte nämlich Informationen aus dem Verfahren an die Öffentlichkeit weitergegeben. Selbst wenn die Beamtin dies nicht direkt veranlasst hat, könne die Veröffentlichung Zweifel an ihrer Verschwiegenheitspflicht wecken. Diese Pflicht ist im Beamtenstatusgesetz verankert und soll das Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn sichern.

Auch diese Überlegung half der Stadt im konkreten Verfahren nicht weiter. Denn einen solchen Vertrauensverlust hatte die Stadt in der ursprünglichen Abordnungsverfügung nicht genannt. Gründe dürfen im Nachhinein nicht einfach nachgeschoben werden, wenn die Behörde zuvor überhaupt keine eigene Abwägung vorgenommen hat. Genau das war hier der Fall.

Damit blieb es dabei: Die Abordnung war rechtswidrig. Die Amtsleiterin kehrte unmittelbar nach dem Beschluss wieder an ihren Arbeitsplatz zurück.

Fazit: Regeln beachten

Für Sie als Personalrat bringt das Urteil folgende Erkenntnisse:
• Abordnungen brauchen eine klare Begründung. Sie dürfen nicht einfach als Reaktion auf unliebsames Verhalten ausgesprochen werden. Der Dienstherr muss darlegen, warum eine Versetzung notwendig ist.
• „Vertrauensverlust“ ist kein Freibrief. Ein bloßer Hinweis darauf reicht nicht. Der Vorwurf muss durch konkrete Tatsachen belegt sein.
• Rechtsmittel lohnen sich. Die Amtsleiterin hat gezeigt, dass auch hohe Beamte sich erfolgreich gegen willkürliche Abordnungen wehren können. Ermutigen Sie als Personalrat Beschäftigte in solchen Situationen, rechtliche Schritte zu prüfen.
• Auch wenn die Weitergabe von Unterlagen an den eigenen Anwalt erlaubt ist, kann die Veröffentlichung in den Medien neue Probleme schaffen. Raten Sie Betroffenen deshalb, vorsichtig zu sein.

    Sie als Personalrat sollten bei Versetzungen und Abordnungen genau hinsehen. Missbraucht der Dienstherr das Instrument, können Sie Beschäftigte ermutigen, dagegen vorzugehen. Gleichzeitig sollten Sie aber auch dafür sensibilisieren, dass öffentliche Auseinandersetzungen das Vertrauensverhältnis zusätzlich belasten können.

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