Bei der Corona-Impfung war eine Art Rangfolge eingeführt worden, da der Impfstoff anfangs knapp war. Die weniger Schutzbedürftigen wurden als Letzte geimpft, die Risikogruppen folgerichtig als Erste. Eine Beamtin hatte sich selbst in der Rangfolge etwas nach vorne geschoben. Fraglich war nun, ob ihr deswegen das Ruhegehalt gekürzt werden kann (Verwaltungsgericht Hannover, 5.12.2024, Az. 18 A 4923/23).
Eine ungeduldige Beamtin wollte unbedingt geimpft werden
Der Fall: Eine Beamtin des Landkreises Hildesheim sah sich mit einer Disziplinarverfügung konfrontiert. Im Januar 2021 hatte sie versucht, sich und ihren Ehemann zur Corona-Impfung anzumelden. Sie selbst war mit der Impfvergabe betraut. Allerdings waren die beiden zu dem Zeitpunkt noch nicht zum Impftermin berechtigt. Zwar habe die Beamtin dann ihre Anmeldung unstreitig zurückgezogen. Der Landkreis ging aber davon aus, dass dies erst nach der Einwirkung durch Dritte geschehen war. Der Dienstherr ging von einer Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht aus. Im Mai 2022 ging die Beamtin dann in ihren wohlverdienten Ruhestand.
Die Beamtin wollte die Disziplinarverfügung nicht akzeptieren und klagte gegen die Verfügung des Dienstherrn. Sie habe sich nur für eine Nutzung von Impfresten angemeldet. Sie habe zudem die Anmeldung zurückgezogen, als ihr klar wurde, dass sie einen regulären Impftermin bekommen habe. Eine Disziplinarverfügung gegen sie sei daher nicht gerechtfertigt.
Im Zweifel für den Angeklagten gilt auch im Beamtenrecht
Das Urteil: Die Beamtin war vor Gericht erfolgreich. Ihr sei ein Dienstvergehen nicht nachzuweisen, so die Richter. Zudem gilt auch im Disziplinarverfahren der Grundsatz „In dubio pro reo“ (= im Zweifel für den Angeklagten). Es sei davon auszugehen, dass sich die Beamtin mit ihrem Ehemann wirklich nur auf eine Liste für „Impfreste“ setzen wollte. Impfreste sind solche Impfdosen, die kurzfristig hätten verbraucht werden müssen. Zum anderen sei zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie ihre Anmeldung zurückgezogen habe, als sie ihren Irrtum bemerkte. Ihr Verhalten wirkt also in der Summe nicht so schwer, dass es eine Disziplinarverfügung rechtfertigen würde.
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