Vertrauensbruch ist ein absoluter Kündigungsgrund

07. Juni 2024

Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu hören. Sie können Kündigungen widersprechen. Manchmal aber wiegt der Kündigungsgrund so schwer, dass auch Sie nichts mehr machen können (Arbeitsgericht Bonn, 24.4.2024, Az. 2 Ca 345/23).

Auf Plagiat folgt Kündigung

Der Fall: Eine angestellte Professorin wurde zum 31.3.2023 fristlos entlassen. Ihr wurde vorgeworfen, in 3 ihrer Publikationen plagiiert zu haben. Sie bestritt dies, es handele sich nur um Zitierfehler in Schriften mit populärwissenschaftlichem Charakter. Sie klagte gegen die Kündigung.

§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund



(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Professorin muss gehen

Das Urteil: Sie scheiterte vor Gericht. Denn eine der Publikationen hatte sie im Bewerbungsverfahren vorgelegt. Ein Plagiat im Bewerbungsverfahren um eine Professur vorzulegen ist eine so wesentliche Pflichtverletzung, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Der Vertrauensbruch ist so groß, dass die fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen kann.

Fazit: Wägen Sie ab

Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass es Ihrer Dienststellenleitung nicht zumutbar ist, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Sie müssen hier immer zuvor abwägen. Was spricht für und was gegen die Weiterbeschäftigung? Je nachdem, wie die Abwägung ausfällt, stimmen Sie der Kündigung zu oder nicht. Achten Sie vor allen Dingen immer darauf, dass eine fristlose Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem der Kündigungsberechtigte von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen erfahren hat. Verstreicht die Frist, ist nur noch eine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung möglich. Behalten Sie dies im Hinterkopf

Vertrauensbruch
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