Dass die Dienstpflichten bei Arbeitsunfähigkeit ruhen, ist gut und richtig. Allerdings gibt es gelegentlich auch Beamte, die die Möglichkeiten der Arbeitsunfähigkeit exzessiv und unberechtigt ausnutzen. Welche Kontrollmöglichkeiten der Dienstherr hat, ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) (2.8.2024, Az. 2 A 73/23).
Der Fall: Ein sächsischer Polizeibeamter wurde vom Dienstherrn angewiesen, sich bei jeder Dienstunfähigkeit ab Bekanntgabe dieser Weisung einem Polizeiarzt vorzustellen. Dieser sollte dann über die Dienstunfähigkeit entscheiden. Eine zeitliche Begrenzung für diese Anweisung bestimmte der Dienstherr nicht. Der Dienstherr begründete die Anweisung damit, dass häufig Erkrankungen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Urlaubsplanung des Polizeibeamten festgestellt wurden. Daher bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die der Arzt des Polizeibeamten ausgestellt hatte. Seine Weisung stützte der Dienstherr auf § 71 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG).
Der Polizist legte erfolglos Widerspruch gegen diese Anordnung ein. Unter anderem hielt er die getroffene Regelung für zu unbestimmt. Auch sei sie rechtsfehlerhaft, weil die Weisung nicht befristet erteilt wurde. Nach Rückweisung des Widerspruchs klagte er ebenfalls erfolglos beim Verwaltungsgericht (VG). Er wandte sich schließlich an das OVG, damit dieses über die Zulassung seiner Berufung entscheidet.
Die Entscheidung: Auch beim OVG blieb er erfolglos. Die Richter lehnten die Zulassung der Berufung ab. Sie hatten keine ernstlichen Zweifel an der richtigen Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 2 SächsBG durch das VG.
Weisung war nicht zu unbestimmt
Die Anordnung des Dienstherrn regele vielmehr klar, dass der Polizeibeamte sich bei jeder Dienstunfähigkeit einem Polizeiarzt vorzustellen hat. Das hielten die Richter für eindeutig genug.
Fehlende Befristung hat keine Auswirkungen
Unabhängig von einer ausdrücklichen Befristung liege es im Wesen einer solchen Maßnahme, dass sie nur gelten könne, bis die Zweifel des Dienstvorgesetzten ausgeräumt seien. Aber jedenfalls zum entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Zweifel noch bestehen. Schließlich hatten sich diese aus einem über mehrere Jahre beobachteten Zusammenhang zwischen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit und Urlaubsplanung ergeben.
Keine Anhaltspunkte für Schikane
Der Polizeibeamte hatte auch argumentiert, dass der Dienstherr ihn mit dieser Weisung schikanieren wolle. Das wäre zwar grundsätzlich ein Ermessensfehler. Das OVG hatte aber keine Zweifel, dass die fragliche Weisung ermessensfehlerfrei war. Aufgrund des regelmäßigen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Dienstunfähigkeit und Urlaubsplanung konnte der Vorgesetzte berechtigte Zweifel haben, dass der Beamte jeweils tatsächlich dienstunfähig war. Es sei für den Dienstherrn nicht auszuschließen gewesen, dass es sich insoweit um Gefälligkeitsbescheinigungen handeln könnte.
In solchen Fällen sei die Weisung, sich einer amtsärztlichen bzw. polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, geeignet und erforderlich, diese Zweifel auszuräumen. So könne das mit § 71 Abs. 2 Satz 2 SächsBG verfolgte Ziel, dem Dienstvorgesetzten die für die weitere Personalplanung erforderlichen Kenntnisse über die Dienstunfähigkeit zu verschaffen, erreicht werden. Es sei allgemein anerkannt, dass amtsärztlichen Zeugnissen ein deutlich höherer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Attesten.
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