Eine Versetzung in ein anderes Bundesland kann für Beamte und Beamtinnen durchaus attraktiv sein. Allerdings kann das auch dazu führen, dass eine neue Ernennung zum Beamten erforderlich ist. Eventuell ändert sich sogar die Besoldungsgruppe. Als Personalrat sollten Sie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen vom 7.3.2025 (Az. 2 B 221/24) kennen, damit Sie Kolleginnen und Kollegen auf Fallstricke aufmerksam machen können.
Studienrätin oder Oberstudienrätin: Das ist hier die Frage
Der Fall: Eine Lehrerin war seit 2002 Studienrätin auf Lebenszeit (A 13) und wurde später zur Oberstudienrätin (A 14) ernannt. Sie bewarb sich aus persönlichen Gründen um eine Versetzung in den Freistaat Sachsen. Dort wurde ihr angeboten, an einem beruflichen Schulzentrum als Studienrätin (A 13) eingesetzt zu werden. Nachdem sie per E-Mail mitgeteilt hatte, dass sie das Angebot inklusive der Einstufung in A 13 annehmen würde, beantragte der Freistaat Sachsen bei ihrem bisherigen Dienstherrn die Versetzung.
Dieser bestätigte die Versetzung und teilte der Lehrerin mit, dass das bisherige Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt werden würde. Zukünftig würden hinsichtlich ihrer beamten- und besoldungsrechtlichen Stellung die sächsischen Vorgaben gelten.
Vom Freistaat Sachsen erhielt sie eine neue Ernennungsurkunde inklusive der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Hiermit war sie nicht einverstanden. Sie teilte mit, dass sie mit dem Status einer Oberstudienrätin (nicht Studienrätin) nach Sachsen versetzt worden sei. Sie würde nicht verstehen, warum ihr eine neue Ernennungsurkunde zugesandt wurde. Im Fall einer Versetzung sei eine neue Ernennungsurkunde nicht vorgesehen. Diese wolle sie jedenfalls nicht annehmen.
Daraufhin widerrief der Freistaat Sachsen sein Einverständnis zur Versetzung der Beamtin in seinen Dienst. Hiergegen wehrte sich die Beamtin im Eilverfahren. Sie begehrt die Feststellung, dass sie Beamtin des Freistaats Sachsen mit Eingruppierung in Besoldungsgruppe A 14 geworden sei. Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig hatte sie damit keinen Erfolg, sodass sie Beschwerde einlegte.
Das Urteil: Auch beim OVG war sie nicht erfolgreich. Das Gericht arbeitete heraus, dass es ihr letztendlich um die Feststellung ging, dass sie im Amt einer Oberstudienrätin unter Besoldungsgruppe A 14 zu beschäftigen sei. Diesen Anspruch versagte ihr das Gericht.
Regelungen im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) waren entscheidend
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG können Beamte entweder auf ihren Antrag hin oder aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Dienstherrn in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Dazu ist im Normalfall ihre Zustimmung erforderlich. Die Versetzung ist allerdings auch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisher ausgeübte Amt.
Ernennung beim neuen Dienstherrn ist erforderlich
Der Oberstudienrätin (A 14) sollte mit Übertragung eines Amtes als Studienrätin (A 13) in Sachsen sowohl ein Amt mit anderem Grundgehalt verliehen werden als auch ein Amt mit anderer Amtsbezeichnung. Daher war eine Ernennung erforderlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BeamtStG). Die Ernennung erfolgt gemäß Abs. 2 der Vorschrift durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
Empfehlungen für Personalräte
Die Beamtin war offensichtlich vor der Versetzung schlecht beraten worden. Das können Sie besser! Personalräte sollten bei Versetzungen von Beamten in andere Bundesländer darauf achten, dass die Betroffenen die beamtenrechtlichen Vorschriften genau verstanden haben. Insbesondere sollten sie berücksichtigen, dass bei der Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung eine (neue) förmliche Ernennung erfolgt. Machen Sie auf folgende Punkte aufmerksam:
- Die beamtenrechtlichen Vorschriften beim neuen Dienstherrn sollten geprüft werden.
- Informieren Sie die betroffenen Beamten über ihre Rechte und Pflichten bei einer Versetzung.
- Die Kollegen sollten ggf. die Konsequenzen einer Änderung der Besoldungsgruppe genau durchrechnen. Lässt sich der bisherige Lebensstandard halten? Kommt man auch mit geringeren Bezügen wirtschaftlich klar?
- Mögliche Auswirkungen auf die Bezüge im Ruhestand sollten überdacht werden.
Eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ist oft ein einschneidender Schritt, der gut vorbereitet sein will. Im Rahmen Ihrer Aufgaben können Sie als Personalrat wertvolle Hilfe leisten.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!