Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden, dass ein Betriebsrat über ein Verbot der privaten Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit nicht mitzubestimmen hat (13.10.2022, Az. 3 TaBV 24/22). Die Grundsätze der Entscheidung werden auch für Sie als Personalrat gelten. Wie Sie doch noch mitbestimmen können, verrate ich Ihnen hier:
Betriebsrat beantragte Unterlassung
Der Fall: Ein Betriebsrat war vor Gericht gezogen, da sein Arbeitgeber ihn nicht beteiligt hatte, bevor er die Privatnutzung von Smartphones während der Arbeitszeit verboten hatte. Er meinte, ein Mitbestimmungsrecht zu haben.
Kein Mitbestimmungsrecht für Sie als Personalrat
Die Entscheidung: Im Betriebsverfassungsgesetz findet sich eine ganz ähnliche Regelung wie beispielsweise in § 80 Abs. 1 Nr. 18 Bundespersonalvertretungsgesetz. Danach bestimmt der Betriebsrat bzw. der Personalrat über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten mit.
Wenn das Arbeitsverhalten betroffen ist
Bei Regelungen und Weisungen des Arbeitgebers ist zu unterscheiden zwischen solchen,
● die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer, und solchen,
● die das Arbeitsverhalten betreffen.
In diesem Fall ging es aber um die Festlegung, welche Tätigkeiten die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben. Es wurde also ein Verhalten der Arbeitnehmer geregelt, das während ihrer Arbeitszeit einer tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde.
Das LAG Niedersachsen meinte dazu, dass Beschäftigte, die ihr privates Handy nutzen, regelmäßig keine Arbeitsleistung erbringen können. Die Zeit, die ein Mitarbeiter sich mit seinem Handy beschäftigt, verbringt er schließlich nicht mit Arbeiten. Nicht mitbestimmungspflichtig sind nämlich Regelungen und Weisungen, die das Arbeitsverhalten betreffen und dadurch lediglich die Arbeitspflicht konkretisieren, wie in diesem Fall.
FAZIT
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Verbietet Ihr Dienstherr die Nutzung der Handys, bestimmen Sie nicht mit. Sie können allerdings zu diesem Thema eine Dienstvereinbarung schließen.
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