Wiedereinstellung beim selben Dienstherrn: Wann die Stufenzuordnung erhalten bleibt

11. Juli 2024

Werden Sie erstmalig im öffentlichen Dienst eingestellt, werden Sie eingruppiert und eingestuft. Je länger Sie dabei sind, umso höher klettern Sie in der Entgeltgruppe und -stufe. Was aber ist bei Unterbrechungen? Bleibt die Stufenzuordnung hier erhalten? Entschieden wurde hierüber in Berlin im Rahmen des TV-L (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15.3.2024, Az. 12 Sa 719/23).

Hausmeister wird wieder eingestellt

Der Fall: Ein angestellter Hausmeister wurde einen Monat nach Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrags am 1.9.2022 wieder beim Land Berlin-Brandenburg eingestellt. Zuvor wurde er bereits beschäftigt

  • vom 16.6.2012 bis 31.1.2019 (6 Jahre, 7 Monate) bei einem anderen Arbeitgeber im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und
  • vom 1.2.2019 bis 31.7.2022 (3 Jahre, 6 Monate) bei dem aktuellen Arbeitgeber im Bereich des TV-L.

Bei der Wiedereinstellung wurde er nach § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Das wollte er nicht akzeptieren. Denn bei den Vorbeschäftigungen war er in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Er steht aktuell also 2 Stufen schlechter. Deshalb klagte er auf Feststellung, dass er auch für den Zeitraum seit September 2022 weiterhin nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-L zu vergüten sei.

Vorbeschäftigung muss berücksichtigt werden

Das Urteil: Der Hausmeister gewann. Es handelt sich hier nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L um eine Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber. Der Dienstherr hätte § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht berücksichtigen dürfen. Die Unterbrechung der Tätigkeit als Hausmeister von gerade einmal einem Monat ist unschädlich.

§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L: Stufen der Entgelttabelle

Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L muss der Dienstherr bei der Stufenzuordnung wie folgt vorgehen:

  • Zunächst hätte er prüfen müssen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vorliegt. Dies ist hier völlig klar der Fall.
  • Bei der Feststellung der einschlägigen Berufserfahrung muss der Dienstherr zunächst die 3 Jahre und 6 Monate berücksichtigen, die der Hausmeister bei dem aktuellen Arbeitgeber, also beim Dienstherrn, gearbeitet hat.
  • Diesen Zeiten muss er aber noch die weiteren 10 Jahre Vorbeschäftigung hinzurechnen: Denn diese entsprechen der Stufe 5, die dem Arbeitnehmer bereits in dem Beschäftigungsverhältnis zum früheren Arbeitgeber gewährt wurde.
  • Erst dann ist der Hausmeister einzugruppieren. Hier in die geforderte Entgeltgruppe und Stufe 5.

Unterscheiden Sie, ob es derselbe Dienstgeber ist

Unterscheiden Sie von dem hier vorliegenden Fall den Fall des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L und § 16 Abs. 2a TV-L. Hier geht es nämlich um die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Dienstgeber. Der aktuelle Dienstherr hat hier ein Ermessen, ob er die Vorbeschäftigungszeit anerkennt oder nicht. Im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, also wenn es um die Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber geht, muss der Dienstherr anerkennen, dass er keinen Ermessensspielraum hat. Das war das Glück des Hausmeisters!

§ 16 Abs. 2 Satz 3 (Auszug) und Abs. 2 a TV-L: Stufen der Entgelttabelle


Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2 …
(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

Fazit: Prüfen Sie immer nach


Bei Vorbeschäftigungen lohnt es, zu prüfen, ob richtig eingestuft wurde. Sie als Personalrat bestimmen bei Einstellungen und Eingruppierungen mit, achten Sie auch auf Vorbeschäftigungszeiten!

TV-L Wiedereinstellung
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