Werden Sie erstmalig im öffentlichen Dienst eingestellt, werden Sie eingruppiert und eingestuft. Je länger Sie dabei sind, umso höher klettern Sie in der Entgeltgruppe und -stufe. Was aber ist bei Unterbrechungen? Bleibt die Stufenzuordnung hier erhalten? Entschieden wurde hierüber in Berlin im Rahmen des TV-L (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15.3.2024, Az. 12 Sa 719/23).
Hausmeister wird wieder eingestellt
Der Fall: Ein angestellter Hausmeister wurde einen Monat nach Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrags am 1.9.2022 wieder beim Land Berlin-Brandenburg eingestellt. Zuvor wurde er bereits beschäftigt
- vom 16.6.2012 bis 31.1.2019 (6 Jahre, 7 Monate) bei einem anderen Arbeitgeber im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und
- vom 1.2.2019 bis 31.7.2022 (3 Jahre, 6 Monate) bei dem aktuellen Arbeitgeber im Bereich des TV-L.
Bei der Wiedereinstellung wurde er nach § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Das wollte er nicht akzeptieren. Denn bei den Vorbeschäftigungen war er in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Er steht aktuell also 2 Stufen schlechter. Deshalb klagte er auf Feststellung, dass er auch für den Zeitraum seit September 2022 weiterhin nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-L zu vergüten sei.
Vorbeschäftigung muss berücksichtigt werden
Das Urteil: Der Hausmeister gewann. Es handelt sich hier nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L um eine Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber. Der Dienstherr hätte § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht berücksichtigen dürfen. Die Unterbrechung der Tätigkeit als Hausmeister von gerade einmal einem Monat ist unschädlich.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L muss der Dienstherr bei der Stufenzuordnung wie folgt vorgehen:
- Zunächst hätte er prüfen müssen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vorliegt. Dies ist hier völlig klar der Fall.
- Bei der Feststellung der einschlägigen Berufserfahrung muss der Dienstherr zunächst die 3 Jahre und 6 Monate berücksichtigen, die der Hausmeister bei dem aktuellen Arbeitgeber, also beim Dienstherrn, gearbeitet hat.
- Diesen Zeiten muss er aber noch die weiteren 10 Jahre Vorbeschäftigung hinzurechnen: Denn diese entsprechen der Stufe 5, die dem Arbeitnehmer bereits in dem Beschäftigungsverhältnis zum früheren Arbeitgeber gewährt wurde.
- Erst dann ist der Hausmeister einzugruppieren. Hier in die geforderte Entgeltgruppe und Stufe 5.
Unterscheiden Sie, ob es derselbe Dienstgeber ist
Unterscheiden Sie von dem hier vorliegenden Fall den Fall des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L und § 16 Abs. 2a TV-L. Hier geht es nämlich um die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Dienstgeber. Der aktuelle Dienstherr hat hier ein Ermessen, ob er die Vorbeschäftigungszeit anerkennt oder nicht. Im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, also wenn es um die Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber geht, muss der Dienstherr anerkennen, dass er keinen Ermessensspielraum hat. Das war das Glück des Hausmeisters!

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