Die ständig steigenden Preise und Lebensführungskosten führen dazu, dass auch Beamte immer mehr darüber nachdenken, wie sie sich ein Zusatzeinkommen sichern können. Das Thema Nebentätigkeiten steht dann schnell auf der Agenda. Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem letzten Jahr bekommt wegen des zunehmenden Wunsches nach Nebentätigkeiten neue Bedeutung (28.2.2023, Az. 6 B 83/23).
Der Fall: Ein Polizeioberkommissar war seit 8 Jahren dienstunfähig erkrankt. Er sollte auf 2 Tagungen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Vorträge zum Thema Prävention halten. Der Dienstherr hatte dies untersagt. Er begründete dies damit, dass der Beamte offensichtlich in der Lage sei, zumindest teilweise zu arbeiten. Setze er dann seine vorhandene Arbeitskraft nicht für seine Dienstpflichten ein, könne das einen schlechten Eindruck von der öffentlichen Verwaltung hinterlassen. Es entstünde nämlich der Eindruck, der Dienstherr würde es zulassen, dass ein Beamter seine Arbeitskraft für andere Tätigkeiten nutze als für seine Diensttätigkeiten. Hiergegen klagte der Beamte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Die Entscheidung: Ohne Erfolg. Das Gericht hielt es für offensichtlich rechtmäßig, die Nebentätigkeit zu untersagen. Gehe ein dienstunfähiger Beamter einer privaten Erwerbstätigkeit nach, stoße das in der Bevölkerung auf Unverständnis. Das Verhalten sei geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes und die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Außerdem entstünde der Eindruck, der Beamte mache im Krankenstand, „was er wolle“, und der Dienstherr gehe nicht dagegen vor.
Nebentätigkeit war nicht genehmigungspflichtig
In den Beamtengesetzen ist geregelt, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig sind. Es gibt aber auch einen Katalog mit genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (z. B. § 100 Bundesbeamtengesetz). Im entschiedenen Fall wäre die Vortragstätigkeit nach § 69 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen gar nicht genehmigungspflichtig gewesen. Das half dem Beamten aber nicht. Denn § 69 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt weiter, dass Nebentätigkeiten dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen dürfen und im Bedarfsfall ganz oder teilweise zu untersagen sind.
Prüfen Sie genau
Will der Dienstherr eine Nebentätigkeit untersagen, sollten Sie als Allererstes prüfen, ob diese überhaupt genehmigungspflichtig ist. Üblicherweise bestimmen die entsprechenden Gesetze, dass folgende Nebentätigkeiten genehmigungsfrei sind:
- Verwaltung eigenen Vermögens des Beamten
- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit
- Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten
- Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen
- unentgeltliche Tätigkeit in Genossenschaften
Prüfen Sie die Situation immer anhand des für Ihre Kolleginnen und Kollegen geltenden Rechts, da die Details in den verschiedenen Bundesländern etwas unterschiedlich geregelt sind.
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