Diese Entscheidung betrifft zwar einen Betriebsratsvorsitzenden aus der freien Wirtschaft, der Fall könnte sich aber genauso auch im öffentlichen Dienst abspielen. Für Sie ist es deshalb wichtig, den Fehler dieses Betriebsratsvorsitzenden zu kennen, um ihn nicht zu machen (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 28.2.2024, Az. 13 TaBV 40/23).
Der Fall: Amazon betreibt am Standort Winsen/Luhe ein Logistikzentrum mit ca. 1.900 Beschäftigten. Das Unternehmen hat einen Betriebsrat. Im Zeitraum vom 8.11. bis einschließlich 10.11. war der Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit 3 weiteren Betriebsratsmitgliedern zum Deutschen Betriebsrätetag in Bonn gereist. Die Reise- und Hotelkosten trug Amazon. Die Rückreise erfolgte gegen Mittag des 10.11.
In seinem Arbeitszeitnachweis gab der Betriebsratsvorsitzende u. a. an, er habe am 9.11. von 13 Uhr bis 16 Uhr sowie von 19 Uhr bis 22 Uhr Betriebsratsarbeit geleistet.
Der Vorwurf der Arbeitgeberin
Amazon warf dem Betriebsratsvorsitzenden vor, lediglich am 8.11. an dem Betriebsrätetag teilgenommen zu haben. An den Folgetagen sei er der Veranstaltung vollständig ferngeblieben und ausschließlich privaten Angelegenheiten nachgegangen. Es bestehe aufgrund seiner Angaben im Arbeitszeitnachweis der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges.
Die Klarstellung des Betriebsratsvorsitzenden
Daraufhin hat der Betriebsratsvorsitzende eingeräumt, den Betriebsrätetag am Vormittag des 9.11. verlassen zu haben, um aus privaten Gründen nach Düsseldorf zu fahren. Er habe während der von ihm angegebenen Zeiten aber anderweitige Betriebsratstätigkeiten ausgeführt.
Amazon beantragte die Ersetzung der Zustimmung
Amazon hat daraufhin beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden beantragt. Als der Betriebsrat nicht zustimmte, beantragte Amazon daraufhin beim Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg die Ersetzung der Zustimmung – mit Erfolg.
Das Rechtsmittel des Betriebsrats
Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende legten dagegen eine Beschwerde ein.
LAG bestätigt Entscheidung des ArbG
Die Entscheidung: Das LAG hat die Beschwerde gegen eine Entscheidung des ArbG zurückgewiesen. Es lag ein wichtiger Grund für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung vor.
Aufgrund der eigenen Aussage des Betriebsratsvorsitzenden stand fest, dass dieser den Betriebsrätetag spätestens am Vormittag des 9.11. eigenmächtig verlassen und bis zum Schluss nicht mehr daran teilgenommen hatte. Allein das war ein schwerwiegender Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Darüber hinaus bestand zumindest der dringende Verdacht, dass der Betriebsratsvorsitzende in seinem Arbeitszeitnachweis für den 9.11. bewusst falsche Angaben gemacht hatte. Die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebene Begründung, anderweitige Betriebsratsarbeit geleistet zu haben, hielt das Gericht nicht für glaubhaft. Sie stand auch im Widerspruch zu Erklärungen, die der Betriebsratsvorsitzende nach der Rückkehr gegenüber anderen mitgereisten Betriebsratsmitgliedern abgegeben hatte.
Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
Das eigenmächtige vorzeitige Verlassen des Betriebsrätetags, um privaten Interessen nachzugehen, zusammen mit dem Verdacht einer versuchten Täuschung über stattdessen geleistete Betriebsratstätigkeit haben das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers tiefgreifend erschüttert. Ein solches Verhalten rechtfertigte den Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
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