Aktuell werden politische Debatten immer hitziger geführt. Dabei stehen auch Beamtinnen und Beamte zunehmend unter Beobachtung. Wie weit dürfen sie in ihrer amtlichen Funktion gehen, wenn sie sich zu politischen Akteuren äußern? Ein aufschlussreiches Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg hat hierzu klare Grenzen definiert (17.11.2025, Az. 1 A 2586/23).
Der Fall: Der Präsident einer Polizeidirektion in Niedersachsen gab der „Nordwest Zeitung“ ein Interview, in dem er sich sehr kritisch über die AfD äußerte. Er warf der Partei unter anderem vor, sie täusche die Bürger mit einem „Lügenkonstrukt“, sei eine „Gefahr für die Innere Sicherheit“ und manipuliere das Sicherheitsgefühl der Menschen. Diese und weitere Aussagen, die sowohl in der Online- als auch in der Printausgabe der Zeitung erschienen, führten zur Klage der Partei. Sie sah in den Äußerungen des hochrangigen Beamten einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechte, insbesondere in die Chancengleichheit der Parteien.
Das Urteil: Das VG Oldenburg gab der Klage teilweise statt. Einige der Aussagen waren rechtswidrig. Die Richter leisteten dabei eine Gratwanderung und stellten die entscheidenden Leitplanken für die Öffentlichkeitsarbeit von Amtsträgern heraus.
Das waren die Kernaussagen des Gerichts
Das Gericht stellte eindeutig klar, dass Amtsträger wie ein Polizeipräsident keine gesonderte gesetzliche Erlaubnis benötigen, um sich im Rahmen ihrer Aufgaben öffentlich zu äußern. Die allgemeine Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr und die Öffentlichkeitsarbeit reicht hierfür aus. Diese Befugnis ist jedoch nicht grenzenlos. Sie wird durch 2 Verfassungsprinzipien eingeschränkt:
1. Das Neutralitätsgebot
Staatliche Organe und ihre Vertreter dürfen nicht parteiergreifend in den politischen Wettbewerb eingreifen. Sie dürfen weder für eine Partei werben noch andere gezielt bekämpfen. Dies gilt auch für Beamte, die zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet sind.
2. Das Sachlichkeitsgebot
Werturteile müssen auf einer wahren oder zumindest vertretbar gewürdigten Tatsachengrundlage beruhen. Pauschale Diffamierungen, unsachliche Zuspitzungen und von Fakten losgelöste Angriffe sind unzulässig.
Das Urteil im Detail: Was war erlaubt, was nicht?
Das Gericht billigte Aussagen, bei denen harte Werturteile („falsches Spiel“) direkt mit nachprüfbaren Fakten untermauert wurden. So bezog sich der Polizeipräsident auf Äußerungen von AfD-Politikern, die durch polizeiliche Ermittlungen widerlegt worden waren. Auch die Bezeichnung der Vorgehensweise als „perfide“ wurde als vertretbar angesehen, da die Partei nachweislich Polizeimeldungen für ihren „Einzelfallticker“ so nutzte, dass ein falscher Eindruck über die Herkunft von Straftätern erweckt wurde.
Für unzulässig erklärte das Gericht hingegen pauschale und nicht unmittelbar belegte Vorwürfe wie „Lügenkonstrukt“ oder „die AfD verbreitet Angst“. Dem Leser wurde an diesen Stellen nicht klar, auf welcher Tatsachenbasis der Präsident urteilte. Besonders schwer wog die Bezeichnung der Partei als „Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung“. Das Gericht argumentierte, dass eine solche Einstufung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei. Solange eine Partei nicht verboten ist, dürfen Amtsträger sie nicht quasi vorverurteilen – auch wenn sie vom Verfassungsschutz als „Verdachtsfall“ eingestuft ist. Ebenso wurde die abschließende, warnende Bemerkung „Das sollte sich die AfD merken“ als einseitige und damit unzulässige Drohung gewertet.
So unterstützen Sie Beamtinnen und Beamte richtig
Als Personalrat sollten Sie Beamte, insbesondere solche in Leitungsfunktionen oder mit Aufgaben in der Öffentlichkeitsarbeit, für die damit verbundenen rechtlichen Fallstricke sensibilisieren.
Der wichtigste Grundsatz lautet: Jedes kritische Werturteil über politische Akteure muss auf einem soliden, nachvollziehbaren und im besten Fall direkt benannten Tatsachenkern beruhen. Eine Meinung ist dann am stärksten, wenn sie sich auf Fakten stützt.
Machen Sie deutlich, dass die strengen Maßstäbe des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots nur für Äußerungen gelten, die in amtlicher Funktion getätigt werden. Als Privatperson z. B. auf dem eigenen Social-Media-Profil gelten andere, wenngleich nicht grenzenlose Regeln (Mäßigungsgebot).
Pauschale Herabsetzungen sind gefährlich. Generelle Verurteilungen („Die Partei X ist …“) sind hochriskant. Besser ist es, konkretes Handeln oder konkrete Aussagen zu kritisieren. Statt „Die Partei lügt“ wäre es z. B. sicherer, zu formulieren: „Die Aussage des Politikers Y, dass […], wurde durch unsere Ermittlungen widerlegt.“
Scharfe, zugespitzte Begriffe sind nicht per se verboten, sie können im Einzelfall zulässig sein, wenn der Sachverhalt sie trägt. Diffamierende oder beleidigende Sprache ist jedoch immer tabu.
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