Abmahnung verbraucht den Kündigungsgrund

03. Februar 2022

Stellt Ihr Dienstherr das Fehlverhalten eines Beschäftigten fest, muss er sich entscheiden: Entweder er mahnt ab oder er kündigt. Hat er sich für die Abmahnung entschieden, kann er wegen der abgemahnten Gründe nicht mehr kündigen (Arbeitsgericht Gera, 16.12.2021, Az. 2 Ca 329/20).

Ein Arbeitgeber kündigte einer Reinigungskraft. Zwischen ihr und dem Arbeitgeber kam es im Vorfeld der Kündigung zu Unstimmigkeiten, da der Arbeitgeber mit Leistung und Verhalten der Reinigungskraft unzufrieden war. Also sprach der Arbeitgeber am 29.7.2020 eine Abmahnung aus. Später erfolgte die Kündigung. Die Reinigungskraft hielt die Kündigung für unwirksam, der Arbeitgeber hätte eine Arbeitsunfähigkeit sanktionieren wollen. Sie klagte. Der Arbeitgeber wiederum berief sich auf die unzureichende Arbeitsleistung und rassistische Äußerungen der Reinigungskraft.

Kündigung wird kassiert

Die Reinigungskraft gewann. Denn soweit sich der Arbeitgeber auf unzureichende Arbeitsleistung berief, ist dieses Fehlverhalten durch die Abmahnung bereits verbraucht. Die rassistischen Äußerungen konnte er nicht belegen. Ebenso hat der Arbeitgeber nicht belegt, dass er sich auf Fehlverhalten nach Ausspruch der Abmahnung berufen hat. Alles in allem ist damit die Kündigung unwirksam.

Sehen Sie genau hin

Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu hören. Bei verhaltensbedingten Kündigungen sollten Sie dabei immer darauf achten, dass diese eine vorhergehende Abmahnung erfordert. Bei Vorliegen einer Abmahnung kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn danach wieder gleich gelagerte Arbeitsvertragsverstöße auftreten. Wegen eines bereits abgemahnten Verhaltens kann er nicht kündigen!

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