Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzverfahren ist keine sichere Bank

18. Januar 2022

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, klagen dagegen. Gewinnen sie Monate später ihre Kündigungsschutzklage, sind sie wieder einzustellen. Und der Dienstherr hat dann den sogenannten Annahmeverzugslohn für die Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wiedereinstellung dem Arbeitnehmer zu bezahlen. Doch die Hürden dafür werden höher und das sollten Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen mitteilen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 30.9.2022, Az. 6 Sa 280/22).

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einem Sachbearbeiter unwirksam gekündigt. Die Rechtsstreitigkeiten im Kündigungsschutzverfahren zogen sich von Mai 2017 bis April 2021 hin. In dieser Zeit hatte der Mitarbeiter nicht gearbeitet und kein Gehalt bekommen.

Nach Abschluss des vom Arbeitnehmer gewonnenen Verfahrens wollte dieser aber nicht nur weiterarbeiten, sondern er machte zusätzlich bei seinem Arbeitgeber die ausstehenden Gehaltszahlungen für die 4 Jahre als Annahmeverzugslohn geltend, was der Arbeitgeber verweigerte. Auch diese Streitfrage ging mit einem weiteren, neuen Verfahren vor Gericht.

Hier verlangte der Arbeitgeber vom Mitarbeiter Auskunft über die ihm gemachten Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters und was daraus geworden war. Der Arbeitnehmer musste daraufhin mitteilen, dass es zwar 23 Vermittlungsvorschläge gegeben hatte, denen aber nur unzureichende Bewerbungen gegenüberstanden.

Der Arbeitgeber musste nicht zahlen

Die Entscheidung: Nach § 11 Kündigungsschutzgesetz muss der Mitarbeiter sich auf den Annahmeverzugslohn das anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat bzw. was er hätte verdienen können, wenn er eine ihm zumutbare Stelle angenommen hätte. Weil der Mitarbeiter sich offenbar nicht ernsthaft um eine neue Stelle bemüht hatte, erhielt er nun für die 4 Jahre kein Geld.

FAZIT

Bewerbungen erforderlich

Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals am 27.5.2020 (Az. 5 AZR 387/19) entschieden, dass Mitarbeiter in vergleichbaren Fällen verpflichtet sind, Auskunft über die erhaltenen Vermittlungsangebote zu geben. Zu den Angaben gehören Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Wenn es zumutbare Angebote gab, um die der Mitarbeiter sich nicht bemüht hatte, muss der Arbeitgeber keinen Annahmeverzugslohn zahlen.

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