In dem Fall ging es um einen Fahrradkurier für Essen und Getränke. Nicht Ihr Fall? Doch! Denn das Bundesarbeitsgericht hat generell etwas dazu gesagt, wer die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen hat (BAG, 10.11.2021, Az. 5 AZR 334/21).
Ein Mann war als Fahrradlieferant beschäftigt. Er lieferte Speisen und Getränke aus, die Kunden über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellten. Für seine Lieferfahrten benutzte er sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Das hatten die Parteien im Arbeitsvertrag geregelt. Der Vertrag war vom Arbeitgeber vorformuliert worden und es handelte sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Kaum Gegenleistung der Arbeitgeberin
Die Arbeitgeberin zahlte den bei ihr tätigen Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 € pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden konnte.
Arbeitnehmer klagte
Nun verlangte der Arbeitnehmer, dass ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Er meinte, seine Arbeitgeberin sei hierzu verpflichtet, weil es in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines Arbeitgebers falle, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dieser Grundsatz sei vertraglich nicht wirksam durch die AGB, das sogenannte Kleingedruckte, abbedungen worden.
Die Auffassung der Arbeitgeberin
Die Arbeitgeberin hielt die vertraglichen Regelungen für wirksam. Außerdem meinte sie, dass die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügen würden und die Verwendung ihrer eigenen Geräte sie nicht erheblich belasten würde. Und schließlich würden etwaige Nachteile durch das von ihr gewährte Reparaturbudget ausgeglichen werden.
Das reichte dem Arbeitnehmer als Antwort nicht und er klagte seine vermeintlichen Ansprüche ein.
Mitarbeiter hat Klage gewonnen
Das BAG stellte zunächst klar, dass die vertraglichen Regelungen in den AGB den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würden. Deshalb seien die arbeitsvertraglichen Regelungen unwirksam. Denn die Arbeitgeberin wurde dadurch von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trug nicht das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essenziellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Das alles musste vielmehr der Arbeitnehmer mit seinem Privatvermögen.
Das widerspricht aber dem gesetzlichen Grundgedanken eines Arbeitsverhältnisses – nach diesem hat der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeiten wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und muss auch für deren Funktionsfähigkeit sorgen.
Natürlich gibt es die Möglichkeit einer Kompensation. Hier war jedoch lediglich ein Reparaturbudget, das sich aber nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit orientierte, vereinbart worden. Auch konnte der Arbeitnehmer über das Budget nicht frei verfügen. Und für die Nutzung des Mobiltelefons gab’s überhaupt keinen Ausgleich.
Das klare Urteil
Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essenziellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon.
FAZIT
Dienstherr muss Arbeitsmittel stellen ▷ Ihr Dienstherr ist grundsätzlich dafür zuständig, Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen die wesentlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und für deren Funktionstüchtigkeit zu sorgen. Er trägt damit nicht nur die Anschaffungs- und Betriebskosten, sondern auch das Risiko von Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung. Eine davon abweichende Regelung im Arbeitsvertrag ist nur unter den folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Es handelt sich um eine individuelle Vereinbarung, auf die der Mitarbeiter nachweisbar Einfluss nehmen konnte, oder
- Ihr Dienstherr sagt dem Mitarbeiter eine angemessene finanzielle Kompensation für die Nutzung seiner Privatgeräte zu.
Falls Sie oder Kolleginnen und Kollegen private Arbeitsmittel nutzen, sollte sich eine Kompensationszahlung am Umfang der Nutzung orientieren – im Urteilsfall also an der Fahrleistung und nicht an den Arbeitsstunden. Außerdem dürfen Sie Ihre Zahlung frei verwenden.
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