Arbeitnehmer geht später in Rente? Bitte den Personalrat nicht vergessen!

04. März 2022

Diesen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sollten Sie kennen. Denn es geht um den praktisch wichtigen Fall, wenn ein Arbeitnehmer trotz Rente weiterarbeitet (BAG, 22.9.2021, Az. 7 ABR 22/20). Der Fall spielt zwar in der privaten Wirtschaft mit einem Betriebsrat, er ist aber auf Sie als Personalrat vollständig übertragbar.

Tarifvertrag sah Ende des Arbeitsverhältnisses vor

Ein Straßenbahnfahrer war bei einem großen Arbeitgeber mit ca. 4.400 Beschäftigten tätig, der für den öffentlichen Personennahverkehr in einer deutschen Großstadt zuständig war. Nach den tariflichen Bestimmungen endete sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter für die Regelaltersgrenze erreicht worden war. Außerdem gab es in dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung, nach der frei werdende Stellen grundsätzlich auszuschreiben waren.

Vertragsverlängerung vereinbart

Der Straßenbahnfahrer wollte weiterarbeiten. Deshalb einigte er sich mit dem Arbeitgeber kurz vor der Verrentung darauf, dass der Vertrag um ein Jahr verlängert werden sollte.

Betriebsrat schoss quer

Der Betriebsrat sah das als mitbestimmungspflichtige Neueinstellung an und zog vor Gericht. Dort verlangte er die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und beantragte ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € für jeden Tag, an dem das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitgeber wollte im Gegenzug feststellen lassen, dass der Betriebsrat bei der Vertragsverlängerung kein Mitbestimmungsrecht hatte.

Glück im Unglück für Arbeitgeber

Das BAG entschied erst, als das Verlängerungsjahr bereits abgelaufen war. Der Mitarbeiter war da schon in Rente. Somit hatte sich die Forderung des Betriebsrats durch Zeitablauf erledigt. Es musste nur noch über den Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorlag, entschieden werden.

BAG entschied gegen Arbeitgeber

Das BAG teilte die Auffassung des Betriebsrats, dass auch eine Vertragsverlängerung über die Regelaltersgrenze hinaus mitbestimmungspflichtig ist. Denn mit der Weiterbeschäftigung wurde eine Stelle besetzt, die sonst frei geworden wäre. Der Betriebsrat hätte einer Vertragsverlängerung unter Umständen nicht zugestimmt.

Fordern Sie Ihre Mitbestimmungsrechte ein

Auch Sie als Personalrat bestimmen bei jeder Einstellung mit. Und eine Einstellung liegt in der Regel eben auch vor, wenn ein Kollege nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt wird. Weisen Sie Ihren Dienstherrn darauf hin.

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