Arbeitnehmerkündigung kann nicht einfach zurückgenommen werden

22. Februar 2022

Kündigt ein Dienstherr und beschäftigt er den Mitarbeiter nach Ablauf der Kündigungsfrist dann einfach stillschweigend weiter, kann daraus geschlossen werden, dass er an der Kündigung nicht weiter festhalten und das Arbeitsverhältnis fortsetzen will. Aber: Nicht immer kann Schweigen oder einfache Hinnahme der Weiterarbeit dahin gehend ausgelegt werden (Landesarbeitsgericht Thüringen, 17.1.2023, Az. 5 Sa 243/22).

Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung

Kündigungen sind einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen und können nicht einseitig zurückgenommen werden. Hierzu ist immer eine ausdrückliche oder konkludente Einigung nötig.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit 1998 bei seinem Arbeitgeber tätig. Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand im Arbeitsvertrag:

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Das Arbeitsverhältnis kann beidseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Ferner wird die Verlängerung der Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbart, die sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer als vereinbart gelten.“

Mit Schreiben vom 7.4.2021 kündigte der Beschäftigte schriftlich mit den folgenden Worten: „Hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist meine Anstellung in Ihrem Unternehmen.“ Der Kündigungstermin war der 30.11.2021, diesen Termin hat der Beschäftigte aber nicht in seiner Kündigung genannt.

Am 18.4.2021 wandte er sich dann per E-Mail an die Personalabteilung des Arbeitgebers:

„Ich ziehe hiermit meine Kündigung vom 7.4.2021 zurück […]. Sag mir bitte Bescheid, ob es okay ist für die Geschäftsleitung und sie die Rücknahme akzeptieren.“

Am 21.4.2021 schrieb er noch mal. Auf beide E-Mails antwortete der Arbeitgeber nicht. Am 19.11.2021 bestätigte man die Kündigung. Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Kündigung bleibt gültig

Die Entscheidung: Der Arbeitnehmer selbst hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7.4.2021 wirksam fristgemäß zum 30.11.2021 beendet. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darüber hinaus hatten die Parteien nicht vereinbart. Auch die Rücknahme der Kündigung änderte daran nichts, da sie als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig zurückgenommen werden kann.

Der Arbeitnehmer trug dann noch vor, dass sich der Beendigungstermin 30.11.2021 aus der arbeitsvertraglichen Klausel für ihn nicht erschlossen habe. Er sei vom Regelfall ausgegangen (§ 622 Abs. 1 BGB), der eine 4-wöchige Kündigungsfrist vorsehe. § 622 Abs. 2 BGB regle die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber bei länger dauernden Arbeitsverhältnissen. Im Arbeitsvertrag sei zwar niedergelegt, dass § 622 BGB für beide Seiten gelte. Für ihn sei aber nicht erkennbar gewesen, was das bedeute. Durch diese Intransparenz sei es für ihn wie eine Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus gewesen. Daraus könne man darauf schließen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis habe fortsetzen wollen.

Das Gericht lehnte diese Argumentation ab. Denn ein Fortsetzungswille kann nur angenommen werden, wenn ein objektiver Dritter aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen würde, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. Dazu wertet der Dritte alle Indizien aus, die auf eine Fortsetzung schließen lassen. Solche gab es hier nicht. Es ist üblich, zu vereinbaren, dass die Fristen in § 622 Abs. 2 BGB für beide Seiten gelten. Der Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter ausgehend vom Beendigungszeitpunkt 30.11.2021 bis dahin beschäftigt und vergütet. Er hatte sich zu keinem Zeitpunkt zum Ablauf der Kündigungsfrist geäußert. Das musste er aber auch nicht.

FAZIT

Wer schreibt, der bleibt

Kündigt ein Kollege und tut es ihm danach leid, sollte er es nicht bei einer E-Mail belassen. Er sollte mit dem Dienstgeber ein kleines Schriftstück aufsetzen, das dann beide unterschreiben: „Dienstgeber und Beschäftigter sind sich darüber einig, dass das Dienstverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom … nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.“ Das schafft Klarheit.

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