Das sollten Sie genau so an Ihre Kolleginnen und Kollegen weitergeben. Warum? Weil Ihr Dienstherr nach einem Arbeitszeitbetrug in der Regel fristlos kündigen darf. Und das sollte in der jetzigen Wirtschaftskrise wirklich niemand riskieren (Landesarbeitsgericht Thüringen, 3.5.2022, Az. 1 Sa 18/21).
Arbeitnehmerin meldete sich nicht für Raucherpausen ab
Eine Arbeitnehmerin war bereits seit dem Jahr 1990 bei der Agentur für Arbeit, nunmehr im Jobcenter, in Vollzeit tätig. Bei Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes müssen sich die Mitarbeiter an- und abmelden, ansonsten sind sie in der Zeiteinteilung ihrer Arbeit frei. An- und abmelden müssen sie sich auch für Raucherpausen.
Die Arbeitnehmerin ist Raucherin und verließ deshalb mehrfach am Tag während der Arbeitszeit das Dienstgebäude, um eine Zigarettenpause einzulegen – allerdings ohne sich ein- oder auszustempeln. Bei einem Abgleich mit dem Buchungsjournal der Arbeitszeiterfassung stellte die Arbeitgeberin fest, dass sie an 3 Tagen keine einzige Pause, sondern lediglich Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte.
Deswegen wurde die Arbeitnehmerin im Januar 2019 aufgefordert, zu den unterlassenen Arbeitszeitbuchungen Stellung zu nehmen. Die Arbeitgeberin stellte dabei auch klar, dass sie hier Arbeitszeitbetrug vermute.
Die Beschäftigte entschuldigte sich für ihr Verhalten, sagte aber auch, dass sie als Raucherin ohne die Pausen nicht könne. Zudem stellte sie klar, dass sie nunmehr jede Raucherpause genau aufzeichnen würde, und versprach, dass sich das Verhalten nicht wiederholen werde. Die Arbeitgeberin kündigte ihr trotzdem fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen erhob die Beschäftigte Kündigungsschutzklage.
Nichtabmelden für Raucherpausen ist Arbeitszeitbetrug
Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für unwirksam, die ordentliche, fristgerechte Kündigung jedoch für wirksam. Für die Richter war das Verhalten der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeitbetrug. Sie stellten klar, dass ein systematischer Arbeitszeitbetrug (z. B. dauerndes Nichtausstempeln für Raucherpausen) grundsätzlich eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch sei. Schließlich täuschten die handelnden Arbeitnehmer damit über ihre Arbeitszeit.
Auch eine eventuelle Nikotinsucht ändere nichts an der sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Denn eine Sucht würde vielleicht die Häufigkeit der Pausen erklären, nicht aber die Häufigkeit des Unterlassens des Ein- und Ausstempelns. Die fristlose Kündigung wurde nur deswegen als unwirksam erachtet, weil die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Kündigung schon 30 Jahre bei der Agentur für Arbeit beschäftigt war.
Wer betrügt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen
Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Wer nur eine kurze Zeit in der Dienststelle ist, der wird bei einem systematischen Arbeitszeitbetrug mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen. Und diese wird in den meisten Fällen auch vor Gericht Bestand haben. Die Beschäftigte im Fall rettete nur die lange Beschäftigungszeit von 30 Jahren vor dem fristlosen Ende.
Treten Sie daher als Personalrat an Ihre Kolleginnen und Kollegen heran und sagen Sie ihnen klipp und klar, dass Arbeitszeitbetrug eine absolute Todsünde ist und dass auch Sie in solchen Fällen nichts für die Betroffenen tun können!
Auch Sie als Personalrat müssen sich ab- und anmelden
Als Personalrat müssen Sie sich auch ab- und wieder anmelden, wenn Sie während der Arbeitszeit Personalratstätigkeiten wahrnehmen. Es reicht dabei, wenn Sie Ihrem direkten Vorgesetzten Bescheid geben.
Ihr Dienstherr soll disponieren, wichtige Aufgaben umverteilen können – das ist der Grund für Ihre Ab- und Anmeldepflicht. Er wiederum hat hier eine Freistellungspflicht, er kann Ihnen die Wahrnehmung der Personalratsaufgaben während der Arbeitszeit nicht verbieten.
Wenn Sie aber Personalratsarbeit vorschieben, um nur eine Kaffeepause zu machen oder sich sonst ein wenig mehr Freizeit zu gönnen, sind wir wieder im Bereich des Arbeitszeitbetrugs. Und dann droht auch Ihnen eine Abmahnung bzw. eine Kündigung. Zudem können Ihre Kolleginnen und Kollegen im Gremium an einen Ausschluss aus dem Personalrat denken. Das sollten Sie auf keinen Fall riskieren!
Die Ab- und Anmeldepflicht gilt übrigens auch für freigestellte Personalräte – so entschieden vom Bundesarbeitsgericht für die freie Wirtschaft (24.2.2016, Az. 7 ABR 20/14). Das Urteil ist auf Sie aber übertragbar. Denn Sie sind als Personalrat zwar freigestellt, müssen aber in der Dienststelle anwesend sein. Wenn Sie diese verlassen, dann müssen Sie sich abmelden.

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