Arbeitszeiten: Zeichnet Ihr Dienstherr schon auf oder schläft er noch?

27. Oktober 2022

Eigentlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall vorliegen, in dem es um die Frage ging, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht hatte oder nicht. Nun, er hatte es nicht und die Begründung dafür hat es in sich. Denn das BAG hat mit seinem Urteil quasi über Nacht alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, die Arbeitszeiten für sämtliche Beschäftigten systematisch aufzuzeichnen (13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21). Alle Arbeitgeber, sofort und ohne Wenn und Aber … doch lesen Sie selbst!

EuGH, 14.5.2019, Az. C­55/18, und BAG, 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21: Arbeitsminister Hubertus Heil verspricht eine praxisnahe und flexible Regelung zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten noch für dieses Jahr!

Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelten über die Einführung eines Systems zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Beim Thema Arbeitszeit bestimmt der Betriebsrat nach

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit. Der Arbeitgeber brach die Verhandlungen jedoch ab und wollte das Thema elektronische Arbeitszeiterfassung auch nicht weiter verfolgen.

Der Betriebsrat wiederum gab nicht auf und rief die Einigungsstelle an, das Thema war: Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb. Der Arbeitgeber rügte die Zuständigkeit der Einigungsstelle, also stellte der Betriebsrat den gerichtlichen Feststellungsantrag, dass er bezüglich des Themas Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht hat.

Voll verloren und doch gewonnen

Der Betriebsrat verlor. Denn nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur, soweit zu diesem Thema keine gesetzliche Regelung existiert. Und hier besteht bereits eine gesetzliche Regelung: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber zur Sicherung des Gesundheitsschutzes „für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen“, hier also die Arbeitszeit erfassen. Diese Regelung schließt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

Das Urteil ist brisant

Schon im Jahr 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) den Mitgliedstaaten vorgibt, die Arbeitgeber bzw. Dienstherren zu verpflichten, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“ (EuGH, 14.5.2019, Az. C-55/18, Rn. 60).

Der deutsche Gesetzgeber hat dies zwar gehört, aber bislang nicht gehandelt. Das BAG hat damit nun die Zügel in die Hand genommen. Leider stehen die Urteilsgründe noch aus, denn dann wüssten wir, welche genauen Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung das BAG wünscht. Dann hätten Sie es in der Durchsetzung der Rechte Ihrer Kollegen leichter.

CHECKLISTE:
MaßnahmeErledigt?
Vergessen Sie Homeoffice­Vereinbarungen nicht, auch diesbezüglich ist die Arbeitszeiterfassung klar zu regeln. So könnten etwa Log­in­Systeme zum Einsatz kommen.  
Wichtig: Sie bestimmen unter Umständen mit! Werden nun die technischen Voraussetzungen geschaffen, die die Aufzeichnung der Arbeitszeit ermöglichen, bestimmen Sie nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 Bundespersonalvertretungsgesetz mit. Denn es handelt sich um technische Einrichtungen, die dem Grunde nach geeignet sind, Ihre Kollegen und Kolleginnen zu überwachen!
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MASSNAHMEN FÜR DEN PERSONALRAT

  • Machen Sie eine Bestandsaufnahme: Wie werden bei Ihnen Arbeitszeiten erfasst?
  • Vergessen Sie Homeoffice-­Vereinbarungen nicht, auch diesbezüglich ist die Arbeitszeiterfassung klar zu regeln. So könnten etwa Log­in­Systeme zum Einsatz kommen.
  • Wichtig: Sie bestimmen unter Umständen mit! Werden nun die technischen Voraussetzungen geschaffen, die die Aufzeichnung der Arbeitszeit ermöglichen, bestimmen Sie nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 Bundespersonalvertretungsgesetz mit. Denn es handelt sich um technische Einrichtungen, die dem Grunde nach geeignet sind, Ihre Kollegen und Kolleginnen zu überwachen!
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