Sagt ein Arbeitnehmer wiederholt Personalgespräche ab, kann ihm nach entsprechenden Abmahnungen gekündigt werden (Arbeitsgericht Heilbronn, 23.3.2022, Az. 2 Ca 14/22). Das sollten Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle wissen!
Eine Arbeitnehmerin war seit November 2020 im Homeoffice tätig. Ihr Arbeitgeber wollte nun ein wichtiges Personalgespräch mit ihr führen. Sie erhielt insgesamt 3 Einladungen zu dem Gespräch, von denen sie allerdings keine annahm. Insbesondere machte sie geltend, dass sie wegen der CoronaSituation keine persönlichen Termine wahrnehmen wolle.
Für die ersten beiden Absagen erhielt sie eine Abmahnung, bei der 3. Absage dann die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung. Gegen diese klagte sie. Außerdem wollte sie feststellen lassen, dass sie ein Recht habe, im Homeoffice zu arbeiten.
Kündigung wirksam – Arbeitsverhältnis beendet
Die fristlose Kündigung war zwar unwirksam, die fristgerechte hatte jedoch das Arbeitsverhältnis beendet. Dem Arbeitgeber war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumindest zumutbar.
Eine beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer weigert, zu einem durch den Arbeitgeber angeordneten einmaligen Personalgespräch zu erscheinen. Denn ein solches Gespräch kann der Erhaltung und Verwirklichung der im Arbeitsverhältnis bestehenden Hauptleistungspflichten dienen.
Die Einladung zu einem solchen Gespräch ist grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
COVID-19 keine Entschuldigung
Der allgemeine Hinweis auf ein mögliches Infektionsrisiko konnte das Direktionsrecht allerdings nicht einschränken. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschäftigte die Arbeitsleistung bereits im Homeoffice erbringt und der Arbeitgeber nur zu einem einmaligen Personalgespräch auffordert.
Kein Recht auf Homeoffice
Außerdem entschied das Gericht, dass § 28b Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 24.11.2021 kein Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice begründete. Auch dieser Antrag der Mitarbeiterin wurde abgeschmettert.
Gefahr für das Arbeitsverhältnis
Weisen Sie als Personalrat bei nächster Gelegenheit darauf hin, dass die Anberaumung von Personalgesprächen vom Weisungsrecht Ihres Dienstherrn grundsätzlich gedeckt ist. Die Verweigerung der Teilnahme kann zu Abmahnungen und letztendlich zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses führen. Auch Ihre verbeamteten Kolleginnen und Kollegen sollten sich wegen ihrer „Unkündbarkeit“ übrigens nicht zu sicher sein.
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