Auch krankheitsbedingte Respektlosigkeiten muss Ihr Dienstherr nicht dulden

18. Januar 2022

Von einem Hochschullehrer kann man mit Fug und Recht erwarten, dass er seine Kolleginnen und Kollegen respektvoll behandelt und nicht durch Beleidigungen den Dienstbetrieb stört. Tut er dieses, kann ihn die Dienststelle vom Dienst ausschließen. Das musste ein Professor in Mainz am eigenen Leib erfahren (Verwaltungsgericht Mainz, 20.12.2022, Az. 4 L 681/22.MZ).

Gefahrenabwehr

Die dienstrechtliche Gefahrenabwehr ist z. B. in § 66 Bundesbeamtengesetz geregelt. Eine schnelle Entscheidung des Dienstherrn soll gravierende Nachteile durch die Dienstausübung des Betroffenen vermeiden. Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange muss noch nicht vorliegen. Durch die Maßnahme (Freistellung) soll der Dienstherr die Möglichkeit der weiteren Ermittlung bekommen, ohne dass weitere Gefahren drohen.

Der Fall: Ein Professor ging aufgrund einer Erkrankung nur noch in beschränktem Umfang seinen dienstlichen Aufgaben nach. Über einige Monate hinweg zeigte er sich verstärkt verbal aggressiv gegenüber Kollegen und Vorgesetzten. Das störte den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb. Der Professor verhielt sich verwirrt und sprunghaft. Die Kolleginnen und Kollegen hatten immer mehr Angst, dass die verbale Konfrontation in körperliche Gewalt umschlägt.

Daraufhin reagierte der Dienstgeber und verbot dem Professor mit sofortiger Wirkung, seine Dienstgeschäfte zu führen und die Diensträume der Hochschule zu betreten. Der Professor wehrte sich gerichtlich in einem Eilverfahren. Die Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen. Gegenüber seinen Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen.

Professor hat Hausverbot

Die Entscheidung: Der Professor scheiterte vor Gericht. Er habe sich mehrfach in herablassender Art und durch aggressive Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten hervorgetan. Dies sei auch durch E-Mails belegbar. Deswegen sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Hochschule nicht mehr möglich, argumentierte das Gericht in seiner Entscheidung von Dezember 2022.

Das Verbot musste zur dienstrechtlichen Gefahrenabwehr erfolgen. Inzwischen steht im Raum, dass das Verhalten des Professors krankheitsbedingt ist; dies muss noch geklärt werden. Bis dahin aber kann er vom Dienstbetrieb ausgeschlossen werden. Die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs muss geschützt werden, ebenso wie die Kollegen. Zudem besteht die Gefahr, dass sich das Verhalten des Professors auch gegen die Studierenden richtet. Ein milderes Mittel als den Ausschluss gibt es nicht.

FAZIT

Dienstherr hat Fürsorgepflicht

Die Entscheidung im Eilverfahren ist nachvollziehbar. Denn die übrigen Kolleginnen und Kollegen müssen vor Übergriffen, egal, ob verbal oder körperlich, geschützt werden. Ihr Dienstgeber hat hier eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Kolleginnen und Kolleginnen.

Wie der Fall schlussendlich für den Professor enden wird, wird anhand seiner Krankheitsgeschichte zu entscheiden sein. Denn zeigt sich hier, dass er aufgrund der Erkrankung immer aggressiver wird, kann er Pech haben und nicht mehr diensttauglich sein oder aber Glück im Unglück haben und durch Therapien so eingestellt werden, dass er die Aggressivität in den Griff bekommen kann. Das wäre sicher die beste Lösung für alle Seiten.

Sind Sie als Personalrat mit einem ähnlichen Fall konfrontiert, müssen Sie agieren wie die Richter und sich fragen, was das mildeste Mittel ist, um den Schutz der Kollegen sicherzustellen. Kommen Sie zu dem Schluss, dass das ein Ausschluss vom Dienst bzw. eine Freistellung von der Arbeit ist, ist das zwar schade, aber im Einzelfall nicht zu ändern.

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