Ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, kann deshalb auf dem Disziplinarweg aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Wer in seinem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises durchgehend „Königreich Bayern“ statt „Bundesrepublik Deutschland“ angibt, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 2.12.2021 (Az. 2 A 7.21).
Ein Regierungsobersekretär der Besoldungsgruppe A 7 war beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Im Jahr 2017 hatte der BND erfahren, dass der Beschäftigte im Juli 2015 beim Landratsamt Starnberg einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei unter anderem als Geburts- und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ angegeben und sich auf das „RuStaG Stand 1913“ (= Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913) bezogen hatte.
Bund erhob Klage
Der BND erhob eine Disziplinarklage und das BVerwG entfernte daraufhin den Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Denn dieser hatte mit seinem Verhalten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt und damit die freiheitlich demokratische Grundordnung abgelehnt. Dadurch hatte er seine gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz in schwerwiegender Weise verletzt.
Von Reichsbürgerszene abgrenzen
Ein solches Verhalten ist typisch für die sogenannte Reichsbürgerszene, die die Bundesrepublik in der Weise leugnet. Der Beamte hatte zwar angegeben, kein Reichsbürger zu sein, aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG nicht plausibel erklären können, warum er sich in dieser Weise verhalten hatte. Als Personalrat sollten Sie in ähnlich gelagerten Fällen den Kollegen anhören und sich selbst ein Bild machen.
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