Selbstverständlich ist es Ihr tägliches Geschäft als Personalrat, Rechtsauskünfte an Ihre Kolleginnen und Kollegen zu erteilen. Doch wenn die falsch sind und Ihre Kolleginnen und Kollegen sich darauf verlassen haben, sieht es schlecht aus. Versäumt nämlich ein Kollege die Klagefrist von 3 Wochen für eine Kündigungsschutzklage, weil Sie ihn falsch informiert haben, hat er Pech gehabt. So ist es jedenfalls einem Betriebsrat ergangen und dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (11.1.2022, Az. 14 Sa 938/21) gilt für Sie als Personalrat entsprechend.
Bereits seit mehr als 30 Jahren war ein Arbeitnehmer als Maschinenführer beschäftigt. Damit war er nach den anzuwendenden Tarifverträgen sogar ordentlich unkündbar. Trotzdem erhielt er eine Kündigung, erhob jedoch die Kündigungsschutzklage erst ca. 4 Wochen später.
3-Wochen-Frist nicht beachtet
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist bekanntlich eine Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen einzureichen. Andernfalls ist sie verfristet.
So kam es zum Fristversäumnis
Der Arbeitnehmer hatte sich, nachdem er die Kündigung bekommen hatte, direkt mit seinem Betriebsrat in Verbindung gesetzt. Dort bekam er die Auskunft, man sei vom Arbeitgeber über die Kündigung informiert, jedoch nicht dazu angehört worden, und werde der Kündigung widersprechen. Er brauche nichts weiter zu unternehmen, auch keine Klage einzureichen. Das wurde in einem späteren persönlichen Gespräch nochmals bestätigt.
Tatsächlich widersprach der Betriebsrat der Kündigung, aber dann verging wertvolle Zeit. Erst nach knapp 4 Wochen kam es zu einem Kontakt des Betriebsratsvorsitzenden mit der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Es wurde sofort eine (verspätete) Kündigungsschutzklage eingereicht und die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt – vergeblich.
Das sagt das Gericht
Die Kündigungsschutzklage war verspätet, die Kündigung war daher wirksam. Auch eine nachträgliche Zulassung kam nicht in Betracht. Das geht nur, wenn der Arbeitnehmer sich an eine zur Erteilung von Auskünften geeignete, zuverlässige Stelle wendet und von dort eine unrichtige Auskunft erhält.
Ein Betriebsrat ist jedoch keine zur Erteilung von Rechtsauskünften geeignete Stelle. Der Betriebsrat ist der Vertreter der Belegschaft in kollektiven Fragen. Für Einzelinteressen der Arbeitnehmer, insbesondere für die Durchsetzung individueller Ansprüche, ist er nach Auffassung des LAG Hamm nicht zuständig.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!