Aufhebungsvertrag „fairhandeln“

04. März 2022

Ein Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn Ihr Dienstherr dabei den „Grundsatz des fairen Verhandelns“ berücksichtigt. Dass das im Einzelfall gar nicht so leicht zu beurteilen ist, zeigt dieses aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24.2.2022 (Az. 6 AZR 333/21).

Aufhebung statt Kündigung

Ein Arbeitgeber bot seiner Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag an, weil sie unberechtigterweise Einkaufspreise in der betrieblichen EDV reduziert hatte, um einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspielen. Im Gespräch über den Aufhebungsvertrag waren die Arbeitnehmerin, der Arbeitgeber und dessen Anwalt zugegen. Der Arbeitgeber drohte der Mitarbeiterin für den Fall der Nichtunterzeichnung mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige. Ihrer Bitte um eine längere Bedenkzeit, damit sie Rechtsrat einholen könne, entsprach er nicht. Nachdem die Parteien 10 Minuten schweigend am Tisch gesessen hatten, unterschrieb die Mitarbeiterin. Später klagte sie auf Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber habe durch die Drohung und Ablehnung der Bedenkzeit gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen.

Aufhebungsvertrag ist wirksam

Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hatte: In Anbetracht der Pflichtverletzung der Mitarbeiterin durfte der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung und eine Strafanzeige in Betracht ziehen. Er war nicht verpflichtet, der Mitarbeiterin eine Bedenkzeit einzuräumen.

Betrachten Sie den Einzelfall

Diese Entscheidung bedeutet keineswegs, dass Ihr Dienstherr Beschäftigten bei Abschluss des Aufhebungsvertrags jetzt immer drohen und jedwede Bedenkzeit ablehnen dürfte. Vielmehr lag im Fall schon keine widerrechtliche Drohung vor, weil der Arbeitgeber genauso gut hätte fristlos kündigen dürfen. Nur deswegen durfte er auch die Bedenkzeit ablehnen.

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