Nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben von einer Datenverarbeitung Betroffene ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten und auf eine ganze Reihe weiterer Informationen, insbesondere die Zwecke der Verarbeitung und Ähnliches. Dieser Anspruch wird gern gegenüber Arbeitgebern geltend gemacht. Er gilt aber laut Finanzgericht (FG) München auch generell gegenüber Behörden, wie das Finanzamt feststellen musste (4.11.2021, Az. 15 K 118/20).
Ein Mann hatte unter Berufung auf Art. 15 DSGVO Auskunft über alle vom Finanzamt verarbeiteten Daten beantragt. Er wollte eine vollständige Farbkopie der Steuerakten bekommen.
Das Finanzamt überließ ihm Ausdrucke sämtlicher offener Steuerbescheide, einen Ausdruck des Erhebungskontos sowie eine Grunddaten- und eine E-Daten-Übersicht. Die weiteren Auskünfte lehnte es ab. Dagegen klagte der Mann.
Finanzamt legt weitere Unterlagen vor
In der mündlichen Verhandlung legte das Finanzamt umfangreiche weitere Ausdrucke aus seinen Datenbanken vor. Es verweigerte jedoch weiterhin Auskünfte aus den Bereichen „festsetzungsnahe Daten, Betriebsprüfungsinformationen, Risikomanagementsystem“ und insbesondere die Überlassung einer Kopie der Steuerakten. Trotzdem bestand der Mann auf der vollständigen Aktenkopie.
Klage wurde abgewiesen
Der Mann hatte zwar einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch war allerdings mit der Übergabe der weiteren Kopien ausreichend erfüllt worden. Das dürfte auch für Ihre Dienststelle von Interesse sein. Der Auskunftsanspruch nach DSGVO gilt auch gegenüber Behörden!

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