Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 13.9.2022 einen Stechuhrbeschluss gefasst (Az. 1 ABR 22/21). Damit war klar, dass alle Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitszeit ab sofort aufzeichnen müssen. Nur das Wie war nicht klar, wurde aber mit der Begründung vom 3.12.2022 nachgeliefert:
Handschriftlich reicht
Nach dem „Stechuhrbeschluss“ des BAG reicht es vollkommen aus, wenn Beschäftigte ihre Arbeitszeiten einfach aufschreiben.
• Arbeitgeber müssen schon jetzt ein System zur Erfassung von Arbeitszeiten einführen und nutzen.
• Dabei ist aber eine elektronische Arbeitszeiterfassung nicht zwingend erforderlich.
• Arbeitgeber müssen bei der Wahl des Zeiterfassungssystems die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Beschäftigten sowie die Eigenheiten des Unternehmens (bzw. der Dienststelle) berücksichtigen.
• In einem Unternehmen oder einer Dienststelle darf es unterschiedliche Zeiterfassungssysteme geben.
• Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten kann den Beschäftigten übertragen werden.
• Eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung leitender Angestellter besteht nicht.
FAZIT
Vertrauensarbeitszeit bleibt
Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich, wenn die Höchstarbeitszeiten eingehalten und die Arbeitszeiten erfasst werden. Aber die Bundesregierung will hier ein Gesetz zur Aufzeichnungspflicht erlassen, hieraus kann sich anderes ergeben.

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