BAG stärkt den Schutz schwerbehinderter Menschen

05. Dezember 2022

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in Unternehmen und Dienststellen. Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX wird sie dann gewählt, wenn ein Arbeitgeber wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt. Eine Amtszeit der SBV beträgt 4 Jahre. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun die Frage klären, ob die Amtszeit einer SBV schon vor dem Ablauf von 5 Jahren endet, wenn der Schwellenwert unter 5 schwerbehinderte Mitarbeiter sinkt (19.10.2022, Az. 7 ABR 27/21).

Der Fall: In einem 120 Mann starken Betrieb in Köln wurde 2019 eine SBV gewählt. Zum 1.8.2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb allerdings von 5 auf 4. Die Arbeitgeberin fackelte nicht lange und informierte die SBV darüber, dass sie nun nicht mehr existiere. Die schwerbehinderten Beschäftigten würden nun von der SBV in einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin vertreten.

Die SBV des Kölner Betriebs sah das ganz anders und klagte. Dabei bewies die SBV einen wirklich langen Atem, denn in der 1. und 2. Instanz scheiterte sie. Vor dem BAG aber gewann sie!

Die SBV bleibt

Die Entscheidung: Richtig ist, dass die SBV als Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und anderen in Betrieben mit wenigstens 5 – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig 4 Jahren gewählt wird. Richtig ist auch, dass der Schwellenwert hier unter 5 abgesunken ist.

Das heißt aber nicht, dass die Amtszeit der SBV vorzeitig endet. Im Gesetz ist das jedenfalls nicht vorgesehen und es würde auch dem Sinn und Zweck des Schwellenwerts widersprechen.

Ziehen Sie an einem Strang

Eine wichtige Entscheidung für die Schwerbehindertenvertretungen in Deutschland, denn nun ist klar, dass sie auf jeden Fall 4 Jahre zum Wohl der schwerbehinderten Beschäftigten arbeiten können – auch wenn der Schwellenwert in diesem Zeitraum unter 5 sinkt. Nur so ist ein kontinuierliches und damit auch nachhaltiges Arbeiten der SBV gesichert!

Als Personalrat sollten Sie immer bedenken, dass die SBV genau wie Sie Beschäftigtenvertreter ist, fokussiert auf den Bereich Schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte. Bemühen Sie sich also um ein gutes Verhältnis, arbeiten Sie zusammen, bündeln Sie Ihre Kräfte – dann können Sie umso mehr erreichen. Das fordert auch das Gesetz von Ihnen (§ 182 SGB IX). An Ihren Sitzungen darf die SBV beratend teilnehmen (§ 37 Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. Ihr jeweils einschlägiges Landesgesetz).

Die Aufgaben der SBV

Damit Sie auch wissen, worauf sich das Gebot der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und SBV inhaltlich bezieht, habe ich Ihnen hier die Aufgaben der SBV zusammengestellt. Die SBV …

•   fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle,

•   vertritt deren Interessen in der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite,

•   wacht z. B. darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Rechtsvorschriften umgesetzt werden,

•   nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen und wirkt, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf ihre Erledigung hin,

•   ist in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, zu unterrichten und anzuhören,

•   ist an dem Verfahren zur Prüfung, ob ein freier Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, zu beteiligen,

•   ist auch für den Fall, dass sich ein schwerbehinderter Mensch bewirbt, zu beteiligen. Dabei hat sie das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und Teilnahme am Vorstellungsgespräch,

•   ist dann zu beteiligen, falls Schwierigkeiten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter entstehen (etwa Anhäufung von Fehlzeiten, Teilnahme bei der Durchführung von Präventionsverfahren oder betrieblichem Eingliederungsmanagement). In diesem Fall hat sie der Dienstherr schon frühzeitig zu beteiligen, um eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Entsprechendes gilt bei längerer Arbeitsunfähigkeit, und

•   ist zu beteiligen, wenn das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen gekündigt werden soll.

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