Bei der Arbeitskleidung bestimmt der Arbeitgeber manchmal allein

20. Oktober 2023

Wenn Dienstherren eine bestimmte Arbeitskleidung in der Dienststelle vorschreiben, ist die Mitbestimmung teilweise eingeschränkt. Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts (ArbG) Suhl ist zwar in der Privatwirtschaft für einen Betriebsrat ergangen, die Grundsätze gelten jedoch auch für Sie als Personalrat (27.7.2023, Az. 4 BVGa 2/23).

Der Fall: Ein Arbeitgeber, der Kunststoffteile herstellt, hieß früher M + H-GmbH und später M + H-Automotive GmbH. Nach Übernahme durch die M-Gruppe heißt er jetzt Mo-GmbH. Der Arbeitgeber verkündete im Betrieb in einem Schreiben, dass das Tragen von Arbeitskleidung mit M + H-Logo oder Logos anderer Arbeitgeber nicht mehr gestattet sei.

Betriebsrat zog vors Gericht

Dagegen beantragte der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er war der Ansicht, dass der Arbeitgeber mit den Aushängen ohne seine Beteiligung sein Mitbestimmungsrecht ignoriert habe. Die Anordnungen bezüglich Arbeitskleidung unterlägen der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Denn die Ordnung und das Verhalten im Betrieb seien betroffen.

ArbG Suhl auf der Seite des Arbeitgebers

Die Entscheidung: Der Betriebsrat verlor den Rechtsstreit. Das Verbot, Arbeitskleidung mit firmenfremdem Logo zu tragen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist deshalb nicht mitbestimmungspflichtig.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, Regelungen zu erlassen, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Das ergibt sich aus dem sogenannten Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung.

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