Grundschullehrer haben es einfacher, der Lehrstoff ist nicht so komplex, die Kinder sind noch nicht so frech wie in der weiterführenden Schule. Da ist es doch nur recht und billig, dass Grundschullehrer weniger verdienen als Lehrer an Gymnasien oder Gesamtschulen. So sieht es das Verwaltungsgericht Düsseldorf (16.5.2022, Az. 26 K 9086/18 und andere).
Grundschullehrerinnen wollen höheres Grundgehalt
2 Grundschullehrerinnen in Nordrhein-Westfalen sind Beamtinnen auf Lebenszeit und in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Sie möchten aber in die Besoldungsgruppe A 13 (die ein höheres Grundgehalt hat als A 12) eingestuft werden und noch dazu eine Studienratszulage. Denn sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildung als auch ihre ausgeübte Tätigkeit dies rechtfertigen.
Das Grundgehalt nach A 13 und eine Studienratszulage erhalten normalerweise Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Die Grundschullehrerinnen aber meinen, dass sich ihre Tätigkeit nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich von der der Studienräte unterscheidet, als dass dies eine unterschiedliche Besoldung rechtfertigen würde.
Schließlich sei auch die Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen geändert bzw. angeglichen worden. Seit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 müssen für alle Lehramtsbefähigungen ein Bachelor- und ein Masterstudiengang abgeschlossen und ein Vorbereitungsdienst erfolgreich durchlaufen werden.
Unterschiede bestehen trotz LABG fort
Die Lehrerinnen scheiterten mit ihrer Klage. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 steht mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit einem (Einstiegs-)Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet ist, nicht zu beanstanden.
Zudem gibt es auch unter der Geltung des LABG 2009 noch inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen. Und auch der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen unterscheidet sich von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem so hohen Maße, dass eine unterschiedliche Eingruppierung gerechtfertigt ist, so das Gericht.
Kleine Kinder, kleines Geld
Die Lehrerinnen müssen sich also mit weniger Geld begnügen als die Studienräte. Ich weiß allerdings nicht, ob dies noch zeitgemäß ist. Natürlich werden die Lehrer für die Gymnasien anders ausgebildet, müssen an den Gymnasien andere Fächer unterrichten und beherrschen – aber sind es doch die Lehrer an den Grundschulen, die die Weichen fürs Schulleben stellen. Sie prägen die Sozialkompetenz. Leider ein Faktor, der in Deutschlands Bildungslandschaft auch im Jahr 2022 noch keine Rolle spielt.
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