In Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz ist der Grundsatz der Bestenauslese bei der Personalauswahl verankert: Bei der Einstellung, Versetzung und anderen personellen Maßnahmen von Beamten muss streng nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden werden. Denn so wird garantiert, dass nur die geeignetsten Personen für ein öffentliches Amt ausgewählt werden. Und das gilt laut Landesarbeitsgericht (LAG) Köln auch bei Auswahlentscheidungen beim Rundfunk (16.9.2021, Az. 6 Sa 160/21).
Ein 64 Jahre alter, seit Oktober 2001 bei der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt beschäftigter Redaktionsleiter wurde bei der Ausschreibung für die Stelle als Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion „übergangen“. Er klagte, denn nach der Bestenauslese hätte man ihn einstellen müssen. Die Rundfunkanstalt wiederum entgegnete: Für sie gelte die Rundfunkfreiheit, also könne sie sich nicht an den Grundsatz der Bestenauslese halten.
Das LAG Köln entschied, dass die Bestenauslese gilt – die Rundfunkanstalt ist also gleichzeitig grundrechtsberechtigt (Rundfunkfreiheit) wie auch verpflichtet (Bestenauslese). Aber: Wegen der Rundfunkfreiheit hat die Rundfunkanstalt mehr Entscheidungsfreiheit bei der Einstellung. Es reicht, wenn sie die Auswahlkriterien schriftlich festhält, sodass Bewerber die Auswahlentscheidung überprüfen können.
Auswahlverfahren muss wiederholt werden
Genau der letzte Satz wurde der Rundfunkanstalt zum Verhängnis, denn sie hatte die Auswahlentscheidung bzw. die Kriterien der Auswahlentscheidung nicht schriftlich festgehalten. Deshalb musste sie die Personalauswahl wiederholen.

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