Führt eine Justizvollzugsbeamtin eine heimliche Beziehung mit einem Strafgefangenen, ist das ein Grund für ihre Entlassung. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und der Justizvollzugsbeamten herabzusetzen (Verwaltungsgericht (VG) Berlin, 12.10.2022, Az. 5 K 163/20).
(1) Der Personalrat wirkt mit bei 5. Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, die oder der die Entlassung nicht selbst beantragt hat.
§ 84 Bundespersonalvertretungsgesetz
Eine Justizvollzugbeamtin auf Probe war in einer Justizvollzugsanstalt beschäftigt. Sie führte heimlich eine Beziehung mit einem Strafgefangenen, den sie nach einiger Zeit auch in ihre Wohnung aufnahm. Über die Beziehung informierte sie ihren Dienstherrn nicht.
Entlassung aus Dienst folgte
Als der Dienstherr hiervon erfuhr, entließ er die Beamtin aus dem Dienst. Die Beamtin legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und klagte schließlich vor dem VG. Sie meinte, der Dienstherr hätte zunächst ein milderes Mittel wählen müssen, wie etwa die Verlängerung der Probezeit oder eine zeitlich begrenzte Umsetzung in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich. Eine Wiederholung eines solchen Verhaltens in der Zukunft sei ausgeschlossen.
Entlassung rechtmäßig
Das VG hat die Klage abgewiesen. Denn der Dienstherr hatte die Beamtin auf Probe zu Recht entlassen. Nach § 23 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz kann der Dienstherr Beamte auf Probe aus dem Dienst entlassen, wenn sie sich in der Probezeit bezüglich ihrer Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewähren. Der Dienstherr hatte hier zu Recht festgestellt, dass der Beamtin die charakterliche Eignung für den Justizvollzugsdienst fehlt.
Vertrauensverhältnis zerstört
Laut Gericht habe die Beamtin ihre Kernpflicht aus dem Dienstverhältnis verletzt, indem sie die Beziehung ihrem Dienstherrn nicht bekannt gegeben habe. Das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn war deshalb nachhaltig gestört.
FAZIT
Ansehen herabgesetzt
Werden Sie als Personalrat zu einem solchen Sachverhalt angehört, sollten Sie zunächst mit der oder dem Betroffenen sprechen und sich dann ein Urteil bilden.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!