Corona-Impfschäden einer Lehrerin sind kein Dienstunfall

25. Juli 2023

Lehrerinnen und Lehrer waren während der Coronapandemie durch den ständigen Kontakt mit Schülerinnen und Schülern besonderen Gefahren ausgesetzt. Deshalb konnten sie sich auch frühzeitig impfen lassen. Trotzdem können Gesundheitsschäden, die nach einer Corona-Impfung auftreten, bei Lehrerinnen und Lehrern nicht als Dienstunfall anerkannt werden, so das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (12.5.2023, Az. 4 K 573/22.MZ).

Der Fall: Die Lehrerin an einer Grundschule war im Frühjahr 2021 in der Priorisierungsgruppe II und ließ sich in einem Impfzentrum gegen COVID-19 impfen. Unmittelbar nach der Impfung traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Nachdem der Impfschaden nicht als Dienstunfall anerkannt wurde, klagte sie.

Gericht weist Klage ab

Das Urteil: Das VG Mainz war der Auffassung, dass die Impfschäden kein Dienstunfall sind. Es fehlte an dem notwendigen engen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Dienst der Lehrerin in der Schule. Insbesondere stand das Impfzentrum weder organisatorisch noch in anderer Hinsicht in der Verantwortung des Dienstherrn.

Zwar habe es auch ein dienstliches Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung der Lehrerin gegeben. Das habe aber nicht ihr privates Interesse an einem möglichst frühen Impfschutz überwogen.

FAZIT

Kein Dienstunfall

Letztendlich ist die Entscheidung wenig verständlich. Gerade die Bundesländer hatten den in den Schulen Beschäftigten viel Druck gemacht, dass sie sich impfen lassen sollten. Richtig ist aber natürlich auch, dass es keine Anordnung gegeben hatte, sich impfen zu lassen. Und genau das ist nun das Schlupfloch, mit dem sich das Bundesland aus der Verantwortung zieht.

Corona Dienstunfall Impfschaden
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