Eine ständige Mitarbeiterkontrolle ist – jedenfalls vorläufig – bei Amazon erlaubt (Verwaltungsgericht Hannover, 9.2.2023, Az. 10 A 6199/20). Und wie ist das in Ihrer Behörde?
Die Untersagung des Landesdatenschutzbeauftragten
Der Fall: Die Mitarbeiter in der Auftragsbearbeitung eines Amazon-Logistikzentrums benutzen Handscanner, die kontinuierlich erfassen, welches Produkt sie wann in welchen Transportkorb oder welches Regalfach gelegt haben. Der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte hielt dies für rechtswidrig und untersagte Amazon,
● diese Daten ununterbrochen zu erfassen sowie
● sie für Prozessanalysen,
● Leistungsprofile und
● Feedbackgespräche zu nutzen.
Amazon zog vor Gericht
Amazon wollte sich das nicht gefallen lassen. Das Unternehmen klagte gegen die Anweisung des Landesdatenschutzbeauftragten.
Gericht auf Seite von Amazon
Die Entscheidung: Das Gericht folgte der Argumentation von Amazon, wonach die kontinuierliche und minutengenaue Erfassung zur Steuerung der Logistikprozesse erforderlich sei. Außerdem würden keine persönlichen Eigenschaften überwacht. Jede Kontrolle bedeutet einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Daher sind Kontrollen nur zulässig,
● wenn der Mitarbeiter zugestimmt hat oder
● soweit sie betrieblich notwendig sind.
Abwägung war schwierig
Ob das Urteil einer Überprüfung des Oberverwaltungsgerichts standhalten wird, bleibt abzuwarten. Die Abwägung war sicherlich schwierig und ist im Einzelfall zu treffen. Die betriebliche Notwendigkeit der Überwachung ist dann gegeben, wenn die Daten benötigt werden, um
● die Arbeitseinsätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu organisieren oder
● festzustellen, ob ordnungsgemäß gearbeitet wird, oder
● Straftaten aufzudecken, sofern es einen durch Tatsachen begründeten Verdacht gegen einen Mitarbeiter gibt und die Straftat nicht anders aufgeklärt werden kann.
Das Wichtigste zur Mitarbeiterkontrolle im öffentlichen Dienst
Wenn der Dienstherr heimlich in den Spind eines Mitarbeiters schaut, um zu prüfen, ob dieser etwas entwendet hat, dürfen eventuelle Beweise aus dieser Mitarbeiterkontrolle vor Gericht nicht verwertet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht schon am 20.6.2013 entschieden (Az. 2 AZR 546/12).
Ihr Dienstherr darf die Leistungen und das Verhalten der Arbeitnehmer kontrollieren. Doch geht Ihr Dienstherr zu weit, setzt sich der Behördenleiter der Gefahr eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Datenschutzes und unter Umständen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs aus.
Arbeitszeiterfassung
Ihr Dienstherr hat ein neues Zugangs- und Arbeitszeiterfassungssystem für Ihre Behörde installiert. Mit einem Finger-Scanner haben nur noch die Mitarbeiter zu bestimmten Bereichen der Dienststelle Zugang, die vom Computer eindeutig erkannt werden.
Grundsätzlich darf Ihr Dienstherr die Einhaltung der Arbeitszeit seiner Beschäftigten kontrollieren. Aber: Bestimmte Überwachungsmaßnahmen darf er nur einsetzen, wenn Sie als Personalrat zuvor zugestimmt haben. Hier sind Sie in jedem Fall zu beteiligen. Es handelt sich um eine neue Technik, die die Möglichkeit einer technischen Kontrolle mit sich bringt. Dieser Umstand reicht aus, damit Sie das erzwingbare Mitbestimmungsrecht geltend machen können.
Meist bestimmen Sie mit
Seien Sie als Personalrat daher beim Thema Mitarbeiterkontrolle entsprechend sensibilisiert. Greifen Sie dieses heiße Eisen auf und nehmen Sie in Ihrer Dienststelle die gegebenen Kontrollmöglichkeiten unter die Lupe.
Hier sind 2 Gesetzesbestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) von zentraler Bedeutung für Sie:
● Nach § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG sind Sie als Personalrat bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten zu beteiligen.
● Nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG haben Sie bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen. Vor allem bei denen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Überwachung ist dabei ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und aufgezeichnet werden. Eine Überwachungsabsicht des Dienstherrn ist nicht erforderlich.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!