Wie fühlen sich Ihre Kolleginnen und Kollegen in den Polizeibehörden, in den Ordnungsämtern, in den Ausländerämtern und vielen anderen Sicherheitsbehörden, wenn sie diesen Satz lesen? Jedenfalls darf die Lehrbeauftragte, die diesen Satz geschrieben hat, zunächst weiter unterrichten, so das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (5.9.2023, Az. 4 L 1374/23). Das Urteil zeigt aber auch, dass Behörden bei ihren Entscheidungen eine ganzheitliche Betrachtung vornehmen müssen.
Was das mit dem Ermessen auf sich hat
Enthält eine Rechtsnorm auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen.
Veröffentlichung einer Lehrenden auf Twitter
Der Fall: Eine Lehrkraft der Hochschule veröffentlichte auf Twitter (jetzt X) Folgendes:
„Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land.“
Hochschule wurde aktiv
Die Hochschule nahm diesen und weitere Tweets sowie eine nicht eingeholte Nebentätigkeitsgenehmigung zum Anlass für den Widerruf des Lehrauftrags. Sie ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.
Lehrkraft schaltete Gericht ein
Die Lehrkraft wollte sich das nicht bieten lassen. Sie zog unter anderem mit einem Eilantrag vor das VG Gelsenkirchen.
Mögliche Fehler der Hochschule
Die Entscheidung: Die Lehrbeauftragte hat zunächst gewonnen. Die Hochschule hatte es jedoch versäumt, in die erforderliche Gesamtbetrachtung die Umstände, die zugunsten der Lehrbeauftragten sprächen, einzubeziehen.
FAZIT
Abwägungen stets erforderlich
Die Lehrbeauftragte kann somit ihren Lehrauftrag vorläufig – bis zu einer Entscheidung über die Klage- gegen den Widerruf – ausüben.
Die wichtigsten 6 Tipps zu Klage- und zum Eilantrag
Für Klage- und Eilanträge gegen personelle Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten oder Arbeitsgerichten gelten einige allgemeine Grundregeln, die Sie kennen und gern auch weitergeben sollten:
1. Sie erheben schriftlich die Klage- oder stellen schriftlich den Eilantrag. Wichtig ist, dass Sie die Klage- bzw. Antragsschrift unterschreiben.
2. Sie können die Klage- bzw. Antragsschrift selbst verfassen und diese dann an das Gericht senden. Die meisten Gerichte haben entsprechende Formulare für die wichtigsten Klage- arten auf ihren Internetseiten.
3. Eine Versendung der Klage- oder der Antragsschrift als E-Mail ist nicht zulässig. Es ist allerdings möglich, die Klage- bzw. Antragsschrift vorab per Fax zu übersenden, das Original muss dann aber nachgereicht werden.
4. Bitte vergessen Sie nicht, Kopien von den angefochtenen Bescheiden der Klage- bzw. Antragsschrift beizufügen, ebenso eine Abschrift von der Klage- bzw. Antragsschrift für die Gegenseite.
5. Sie können eine Klageschrift oder einen Antrag auch zu Protokoll bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts abgeben. Die Rechtsantragsstelle wird dann die Klageschrift für Sie fertigen und Sie haben nur zu unterschreiben.
6. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person mit der Klageerhebung bzw. Antragsstellung zu beauftragen.
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