Es handelt sich um einen Arbeitsunfall, wenn ein Arbeitnehmer auf dem morgendlichen Weg von seinen Privaträumen in sein häusliches Büro auf der Treppe stürzt und sich verletzt. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (8.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R).
Ein Gebietsverkaufsleiter wollte von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro gehen, um dort im Homeoffice mit der Arbeit zu beginnen. Üblicherweise startete er dort in den Tag, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Als die Berufsgenossenschaft Leistungen ablehnte, klagte der Mann.
BSG ging von Berufsunfall aus
Die Richter am BSG meinten, der Mann habe tatsächlich einen Arbeitsunfall erlitten. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme war danach als Betriebsweg versichert.
Neue Gesetzeslage
Die Entscheidung ist sehr wichtig, da sie die bisherige Rechtsprechung an die aktuelle Lage anpasst. Durch das Urteil wird das BSG der Neuregelung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice aus dem vergangenen Jahr gerecht. Das Gesetz wurde in § 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII ohnehin schon angepasst. Dort ist seit Juni 2021 geregelt, dass – sofern die versicherte Tätigkeit im Haushalt der versicherten Person oder an einem anderen Ort ausgeübt wird – Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Dienststelle besteht. Deshalb ist die Entscheidung vor allem für Arbeitsunfälle maßgeblich, die sich vor dem 18.6.2021 ereignet haben.
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