Eine Einigungsstelle ist zwingend durch ein Gericht einzusetzen, es sei denn, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit besteht. Dieser Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) München ist auf die Einigungsstelle im öffentlichen Dienst übertragbar (23.11.2021, Az. 9 TaBV 64/21).
Verweigern Sie als Personalrat Ihre Zustimmung zu einer von Ihrer Dienststelle angedachten Maßnahme, darf diese nicht umgesetzt werden. Vielmehr ist das Stufen- und ggf. das Einigungsstellenverfahren durchzuführen nach §§ 71, 72 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).
Basiswissen zur Einigungsstelle
Kommt in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit in einer mehrstufigen Verwaltung eine Einigung nicht zustande, kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle vorlegen, bei der eine Stufenvertretung (Bezirksoder Hauptpersonalrat) besteht. Dann entscheidet die übergeordnete Dienststelle, ob sie dem Anliegen des Personalrats entspricht bzw. nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht nach § 71 Abs. 2 BPersVG.
Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat nicht, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen nach § 72 BPersVG. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Fall des LAG München
Eine Arbeitgeberin wollte durch eine unternehmensweite Regelung Gehaltsanpassungen durchführen. Sie meinte, der Gesamtbetriebsrat wäre zuständig. Der Betriebsrat eines Betriebs des Unternehmens war damit nicht einverstanden. Er zog vor das Arbeitsgericht, um eine Einigungsstelle durchzusetzen.
Die Auffassung des Betriebsrats
Der Betriebsrat trug vor, im Betrieb habe es im Jahr 2021 Gehaltserhöhungen gegeben, die die Arbeitgeberin nicht als unternehmensweit, sondern als aus ihrer Sicht „individuell“ betrachte. Die Zahlungen seien nach der Darstellung der Arbeitgeberin nicht unternehmensbezogen, ja nicht einmal betriebsbezogen, sondern vielmehr arbeitnehmerbezogen gewesen. Deshalb sei eine Einigungsstelle für den Betrieb einzurichten.
Einigungsstelle war zu bilden
Die Einigungsstelle war einzusetzen, da deren offensichtliche Unzuständigkeit nicht festgestellt werden konnte. Es war nicht auszuschließen, dass der örtliche Betriebsrat vorliegend ein Mitbestimmungsrecht hatte. Das Gericht darf die Anträge auf Bestellung eines Vorsitzenden und auf Bestimmung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückweisen, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. So steht es in § 100 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Und dieser Paragraf gilt entsprechend nach § 108 BPersVG auch für die öffentliche Verwaltung.
Offensichtliche Unzuständigkeit eng auszulegen
Der Begriff der offensichtlichen Unzuständigkeit ist sehr eng zu verstehen. Ein Antrag nach § 100 ArbGG kann nur abgewiesen werden, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt.
Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat genauso wie § 80 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Die Regelung soll ein umfassendes Mitbestimmungsrecht auf diesem Gebiet sicherstellen. Es setzt nur ein, wenn es um die Festlegung allgemeiner (kollektiver, genereller) Regelungen geht.
Gesamtbetriebsrat nicht zuständig
Die Einigungsstelle war auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil nur eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Betracht kommt. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergab sich nicht daraus, dass die Arbeitgeberin geltend machte, sie würde, soweit sie verpflichtet wäre, eine Regelung zu treffen, lediglich eine unternehmensweite Regelung hierzu einführe.
Der Gesamtbetriebsrat ist für eine Angelegenheit zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Die Arbeitgeberin hatte zusätzliche Entgeltleistungen gerade nicht von einer unternehmensweiten Regelung abhängig gemacht. Vielmehr hatte sie auf jegliche Regelung verzichtet und berief sich auf allein individuelle Vereinbarungen.
Einigungsstelle ist häufig zuständig
Einigungsstellen sind also immer dann auch in Ihren Angelegenheiten zu bilden, wenn Sie als Personalrat nicht offensichtlich unzuständig sind.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!