Die von Ihrem Behördenleiter angeordnete Beschränkung des Zugangs zu Ihrem Dienstgebäude außerhalb der regulären Dienstzeiten ist auch von Ihnen als Personalratsvorsitzendem zu beachten. So sieht es jedenfalls das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (10.1.2023, Az. 5 K 353/22.MZ).
Der Fall: Eine Kreisverwaltung führte ein einheitliches System zur Erfassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten und zur Schließung der Gebäude ein. Der Landrat legte fest, dass außerhalb der in einer Dienstvereinbarung geregelten Gleitzeiten nur noch die Verwaltungsspitze, die Fachbereichsleitungen und das Funktionspersonal im Bedarfsfall Zugang zu den Dienstgebäuden haben dürfen. Mit dieser Regelung verfolgte der Landrat ein Konzept zum Schutz des Eigentums der Dienststelle, der geführten Daten und der sich in den Gebäuden in Randzeiten aufhaltenden Mitarbeiter.
Zutrittsbeschränkung für Personalratsvorsitzenden
Der Personalratsvorsitzende bekam das Recht auf Zutritt zum Hauptgebäude, in dem sich die Personalratsräume befinden,
● in den Gleitzeiten von Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 19 Uhr und freitags von 6.30 Uhr bis 14 Uhr sowie
● samstags von 6.30 Uhr bis 14 Uhr.
Personalratsvorsitzender wollte jederzeit Zugang und zieht vor Gericht
Damit war der Personalratsvorsitzende nicht einverstanden. Er machte einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen zu jeder Uhrzeit, also „24/7“, geltend. Seit seiner Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Personalratsvorsitzender im Jahr 2004 habe er zu jeder Zeit das Verwaltungsgebäude betreten können, um Personalratsaufgaben zu erledigen. Diese ließen sich nicht innerhalb der durch die Dienstvereinbarung geregelten Arbeitszeit vollständig erledigen, wie die von ihm abgeleisteten Überstunden zeigten.
Schließlich klagte der Personalratsvorsitzende und stellte einen Antrag beim VG Mainz: Er verlangte einen unbeschränkten Zugang zum Personalratsbüro an allen Wochentagen.
Die Entscheidung: Beschränkung ist in Ordnung
Mit seinem Antrag kam er allerdings nicht durch. Der Landrat hatte innerhalb des ihm zustehenden Organisationsermessens rechtmäßig gehandelt. Er durfte die auf einem Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregelung für die Gebäude der Behörde treffen: sowohl gegenüber den Beschäftigten als auch gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats. Er durfte die Zutrittszeit auf das notwendige Maß beschränken und nur noch ein an den vereinbarten Freizeiten angepasstes Zeitfenster für den Zugang zu dem Personalratsbüro gestatten.
Kein Verstoß gegen das LPersVG
Insbesondere hatte der Landrat nicht gegen das Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) verstoßen. Wie in sämtlichen Personalvertretungsgesetzen ist der Dienstherr verpflichtet, der Personalvertretung die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Das hatte er hier getan. Der Personalratsvorsitzende hätte nach Ansicht der Richter genauer darlegen müssen, weshalb die Personalratsaufgaben nicht innerhalb des eingeräumten Zeitrahmens erfüllt werden konnten.
Immerhin durfte der Personalratsvorsitzende 55 Stunden montags bis freitags das Büro betreten, zuzüglich 7,5 Stunden samstags. Diesen Zeitrahmen hatte er in der Vergangenheit weder im Durchschnitt noch in Einzelfällen ausgeschöpft.
Keine eilbedürftigen Geschäfte
Hinzu kam noch, dass anders als andere Bedienstete der Verwaltung der Vorsitzende des Personalrats keine eilbedürftigen Geschäfte zu erledigen hat. Ein genereller Zugang zu dem Dienstgebäude ist für ihn also nicht erforderlich.
FAZIT
Eine wenig verständliche Entscheidung
Aus meiner Sicht ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar. Es gibt immer wieder mal Besprechungen oder andere wichtige Dinge, die außerhalb der vorbezeichneten Kernarbeitszeiten zu erledigen sind. Der Dienstherr darf sich diese Rechte herausnehmen, der Personalrat jedoch nicht. Das ist eine nicht verständliche Ungleichbehandlung.
Falls auch in Ihrer Verwaltung Entsprechendes bevorsteht, sollten Sie detailliert argumentieren können, weshalb ein Zugang zum Personalratsbüro auch außerhalb festgelegter Öffnungszeiten erforderlich ist. Für diesen Fall wäre sehr gut, wenn Sie auf Fälle aus der Vergangenheit verweisen können, an denen eine Personalratsarbeit auch außerhalb der Öffnungszeiten erforderlich war.

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