Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus erfolglos

05. April 2022

Viele Verwaltungsgerichte (VG) haben die Verkürzung des Genesenenstatus durch das Robert-Koch-Institut (RKI) als rechtswidrig eingestuft und Eilanträgen von Betroffenen stattgegeben. Nicht so das VG Minden: Personen, die über ein negatives PCR-Testergebnis verfügen und deren Genesenenstatus durch verschiedene Landes- und Bundesverordnungen von 6 Monaten auf 90 Tage verkürzt wurde, haben keinen Anspruch auf vorläufige Feststellung, dass die Verkürzung für sie nicht gilt. Das hat das VG Minden in 6 Verfahren entschieden und mit Beschlüssen vom selben Tag gegen die Kreise Lippe, Höxter und Bielefeld bzw. die Stadt Blomberg gerichtete Eilanträge abgelehnt (4.3.2022, Az. 7 L 162/22, 7 L 170/22, 7 L 171/22, 7 L 175/22, 7 L 179/22 und 7 L 187/22).

Bei den Antragstellern, die zum Teil aufgrund ihrer Berufe von der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, war Ende 2021 bzw. Anfang 2022 durch PCR-Testungen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden. Nach der Verkürzung des Genesenenstatus von 6 Monaten auf 90 Tage zogen sie vor das VG Minden mit Eilanträgen.

Anträge abgelehnt

Zur Begründung der Ablehnung führte das VG Minden aus, dass die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache durch die Eilverfahren nicht gegeben seien. Zum einen seien die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen. Weder die Regelungstechnik, insbesondere die Verweisung auf die fachlichen Vorgaben des RKI, noch die Verkürzung des Status selbst seien offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig.

Keine schwerwiegenden Nachteile erkennbar

Zum anderen hätten die Antragsteller nicht dargelegt, dass ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn sie 90 Tage nach der PCR-Testung nicht mehr als genesene Person gelten. Sie könnten im Rahmen der sogenannten 3G-Regel an zahlreichen Aktivitäten des täglichen Lebens teilnehmen. Wo dies nur geimpften oder genesenen Personen möglich sei, hätten die Antragsteller ihrer Entscheidung selbst zu verantworten.

Rechtsmittel möglich

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Der Ausgang? Völlig offen …

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