Expertenwissen: Suchen Sie doch vor Ort!

22. Februar 2022

Als Personalrat können Sie nicht alles wissen. Deswegen räumt Ihnen das Bundespersonalvertretungsgesetz das Recht ein, externe Experten auf Kosten des Dienstherrn heranzuziehen. Dieser wiederum kann Sie aus Kostengründen auf in der Dienststelle vorhandene Experten verweisen.

Händchen halten müssen Sie mit dem Dienstherrn dabei aber nicht. Das hat das BAG 2015 in einem auf Sie übertragbaren Fall aus der freien Wirtschaft entschieden (20.1.2015, Az. 1 ABR 25/13).

Sie entscheiden

Sachkundige Beschäftigte können Sie mit oder ohne Dienstherrn befragen. Ihr Dienstherr hat jedenfalls kein Recht, sich dazuzusetzen.

Der Fall: Der Betriebsrat eines Krankenhauses beschloss im Januar 2012, einen externen Sachverständigen für Verhandlungen über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Anwendung der Informationstechnik hinzuzuziehen. Dies wollte der Arbeitgeber nicht und verwies auf die Experten, die im Betrieb arbeiteten. Externe brauche man nicht. Daraufhin beschloss der Betriebsrat, 4 Arbeitnehmer als „sachkundige Auskunftspersonen“ nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz“ hinzuzuziehen. Hierüber informierte er auch den Arbeitgeber. Dieser wollte sich bei der Befragung der Experten dazusetzen, was der Betriebsrat ablehnte. Der Fall ging vor Gericht.

Die Entscheidung: Der Betriebsrat gewann vor dem BAG. Sein Fragerecht darf er allein ausüben.

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