Dass Ihnen als Personalrat ein eigenes E-Mail-Postfach zusteht, ist klar. Aber muss Ihr Dienstherr es gewährleisten bzw. so einrichten, dass Sie auch extern Zugriff auf das Postfach haben? Nun, die Antwort des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern ist typisch juristisch: Es kommt drauf an (19.1.2022, Az. 3 TaBV 10/21). Die Entscheidung ist zwar für den Betriebsrat ergangen, ist auf Sie als Personalrat aber übertragbar.
Ihr Sachaufwand umfasst angemessene Räume, Geschäftsbedarf und die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informationsund Kommunikationstechnik.
Der Arbeitgeber dieses Falls hatte für alle Mitglieder des 7-köpfigen Betriebsrats interne E-Mail-Adressen eingerichtet. Die Mitglieder des Betriebsrats verteilen sich auf die beiden Pflegeeinrichtungen des Arbeitgebers in R. Anfangs erfolgte der Zugriff auf das E-MailPostfach sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch von außerhalb über die privaten Geräte der Betriebsratsmitglieder.
Später untersagte der Arbeitgeber den externen Gebrauch aus Datensicherheitsgründen komplett. Den Betriebsratsmitgliedern, die alle im Schichtsystem arbeiteten, war damit der Zugriff von außerhalb des Betriebs bei Nutzung privater Geräte nicht möglich. Sie verlangten die Einrichtung eines externen Zugangs, was der Arbeitgeber ablehnte. Also zog der Betriebsrat vor Gericht.
Arbeitgeber muss Sachmittel stellen
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab dem Betriebsrat recht. Nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Einrichtung und Konfiguration von E-MailKonten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft dies nicht nur die interne Kommunikation, sondern vielmehr auch externe Kommunikationsmöglichkeiten.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!