Will Ihr Dienstherr einen Beschäftigten fristlos entlassen, muss er die Kündigung innerhalb von 2 Wochen aussprechen, nachdem er vom Kündigungsgrund erfahren hat. Dass sich diese 2 Wochen im Einzelfall ganz schön hinziehen können, lesen Sie im folgenden Fall (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15.3.2022, Az. 5 Sa 122/21).
Keine Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren
Eine schwangere Arbeitnehmerin hatte zunächst 20 € und dann 56 € unterschlagen. Ihr Arbeitgeber wollte sie fristlos entlassen und beantragte deshalb bei der Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur Kündigung. Die Behörde lehnte ab.
Der Arbeitgeber ging gegen die Ablehnung vor, erst mit einem Widerspruch und dann mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Da die Mühlen der Justiz aber langsam mahlen, kam die Arbeitnehmerin noch vor einer Gerichtsentscheidung nach Mutterschutz und Elternzeit in den Betrieb zurück. Am ersten Tag nach Ende der Elternzeit kündigte der Arbeitgeber ihr dann fristlos. Die Mitarbeiterin klagte, denn die 2-Wochen-Frist sei ja längst verstrichen und die Kündigung damit unwirksam.
Die Kündigung ist wirksam
Die Mitarbeiterin verlor. Ein Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung nur aussprechen, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Dieser ist hier in der Unterschlagung zu sehen. Und auch die 2-Wochen-Frist wurde eingehalten. Denn:
- Benötigt ein Arbeitgeber zu einer Kündigung eine Zustimmung, ist die 2-Wochen-Frist eingehalten, wenn er innerhalb dieser Frist die Zustimmung beantragt und nach erhaltener Zustimmung unverzüglich die Kündigung ausspricht.
- Einer Zustimmung steht es gleich, wenn das Zustimmungserfordernis wegfällt. Die Kündigung muss dann spätestens am nächsten Arbeitstag nach Kenntnis des Wegfalls des Zustimmungserfordernisses ausgesprochen werden. Genau das hatte der Arbeitgeber hier getan.
Behalten Sie immer im Hinterkopf, dass hier noch ein Klageverfahren gegen die Versagung der Zustimmung lief. Beantragt ein Dienstherr eine Zustimmung zur Kündigung, erhält diese nicht und tut dann nichts mehr, wird die Ablehnung der Zustimmung rechtskräftig. Dann kann er nicht nach Wegfall des Zustimmungserfordernisses sagen: „So – jetzt kündige ich dir doch.“ Denn damit würde ja nie Rechtssicherheit eintreten.
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