Gewerkschaften dürfen über Mitglieder im Betrieb für sich werben. Das ist bekannt und klar, der Arbeitgeber muss das dulden. Selbst Informationen weiterleiten muss er aber nicht (Arbeitsgericht Bonn, 11.5.2022, Az. 2 Ca 93/22).
Ein Arbeitgeber erlaubt den im Betrieb vertretenen Arbeitnehmervereinigungen, Informationen im Intranet zu veröffentlichen. Wegen der verstärkten Arbeit im Homeoffice wollte ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber gerichtlich verpflichten lassen, E-Mails mit „gewerkschaftlichem“ Inhalt an alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu senden. Er scheiterte. Da die Arbeitnehmervereinigung schon über das betriebliche Intranet Zugangsmöglichkeiten zu allen Mitarbeitern im Homeoffice hat, würde ein Versand von E-Mails mit Informationen über die Arbeitnehmervereinigung den Arbeitgeber über Gebühr belasten.
Auf den Zugang zu den Beschäftigten kommt es an
Können Mitarbeiter im Homeoffice erreicht werden, braucht es keinen zusätzlichen Versand durch den Arbeitgeber.

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